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kommens vorhanden sein, weil die Herren Reclamanten nur eineVollziehung deS Abkommens (sie!) wollen, oder, wie mitrühmlicher Offenherzigkeit beigefügt wird, — weil die HerrenReclamanten „keine Auslegung desselben wollen"! Ebenso wird (S. 137) behauptet, es habe die Reclamation nicht denUmfang und die Natur der Rechte der Contrahenten zueinander an sich oder in ihrem Princip zum Gegenstande, weil(sie!) dabei der Umfang und die Natur der Rechte ganzaußer Streit seien — als wenn nicht gerade das der Streit-punkt wäre, was unter der vertragsmäßig auf den Großherzogvon Oldenburg übergegangenen Hoheit zu verstehen sei! DasGanze wird aber gekrönt durch die Behauptung S. 138: „Ist„aber das Schiedsgericht nicht cvmpetent, und sonach auch die„Bundesversammlung nicht in der Lage, die bei ihr eingebrachte„Reclamation an dasselbe zu verweisen, so kann sie nur in eige-ner Competcnz dieselbe erledigen" — als wenn die Com-pctenz ein er Behörde dadurch begründet wäre, daß eine andereBehörde nicht competent ist! Der Commissionsvortrag vom20. September 1851 (siehe oben S. 68 u. 71) überhebt jederMühe, hierüber etwas weiteres zu sagen.*)
§ 127.
<Z) Nachweis, was die Herren Reclamanten eigentlich wollen, aber nichtgeradezu von der hohen Bundesversammlung zu verlangen sich getrauen.
Wenn man sich nun endlich durch alle die schlaugenartigcnWindungen, durch das labyrinthische Gebäude und chaotischeDurcheinander der Reclamationen, Rccurse, Nachträge und
^) Wenn das Gutachten meint, daß bei Nicht-Annahme der Competenzder Bundesversammlung die Herren Reclamanten möglicherweise rechtlosgestellt werden könnten, so ist auch dies — daß es sodann möglicherweisean einer kompetenten Instanz fehlen könnte — kein Grund, die Bun-desversammlung für competent zu erklären. (Stehe oben S. 32).UcbrigcnS brauchen sich die Herren Reclamanten nur über die Grundlosig-keit ihrer Bestreitung der Competenz des Obcrappellationsgerichts zu Ol-denburg aufzuklären, so wird es ihnen nicht an einer competenten Instanzfehlen.
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