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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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manb mehr über die Kühnheit erstaunen, mit welcher man glaubteinem denkenden Leser die Zumnthung machen zu können, der-artige Behauptungen, wie sie ans S. l36 vorgetragen werden,für gegründete zu halten. Da sollen einmal (S. 136) sogardie P art h eir o l lcn dadurch verändert werden, es soll na-mentlich der Großherzog von Oldenburg dadurch an dieStelle des factischen Besitzers treten, daß Ersterer der Richterin erster Instanz (sie!) sein soll!") Da soll (S. 135) sogarbehauptet werden können, daß gar keine Streitigkeitmit dem Großherzog von Oldenburg vorliege,"") weildieGrafen von Bentinck nur die Erfüllung einer klaren ver-tragsmäßigen Obliegenheit fordern! """) Sodann soll (S. 136)wenigstens kein Streit über die Auslegung des Berliner Ab-

5) Man müßte fürchten, die Geduld des Lesers allzusehr zu ermüden,wenn man erst noch darüber eine Auseinandersetzung geben wollte, daß dieFrage, wer der Bcsitzbcrechtigte von Kniphauscn sei, und wie weitdie Competenz des Großherzogs von Oldenburg gehe, zwei völligverschiedene Fragen sind, und daß nach der Theorie des Gutachtens derGroßhcrzvg nicht Nichter in erster, sondern in einziger und daherzugleich höchster Instanz sein würde!

55) Früher, S> 35, hatte das Gutachten mit größter Emphase an-gekündigt, daß es zeigen werde, wie gar kein Streit der Bcntinck-schen Agnaten mit dem Großherzog von Oldenburg vorliege, und esnur eineunbegründete" Voraussetzung der Gegenseite sei, wenn mandas Dasein einer solchen Streitigkeit behaupte. Hier nun, wo man begierigwäre, die Art und Weise kennen zu lernen, wie daö Pözl'sche Gutachten dieStreitigkeit der Grafen mit dem Großhcrzvg von Oldenburg bei Seitezu schaffen und die Gegenseite ihres Jrrthumö zu belehren weiß , beschränktcS sich auf die Worte:Es ließe sich nun zuvörderst in Abrede stellen, daßeine Streitigkeit zur Entscheidung vorläge" und sodann wird bescheidenmit der Erklärung geschlossen:die weitere Ausführung dieses Punktes aufsich beruhen lassen zu wollen!" Es würde nicht der Mühe verlohnt haben,sich bei diesem Punkte aufzuhalten, wenn es nicht von Bedeutung wäre,den Charakter der Schriften, welche von der Gegenseite ausgehen, einmalrecht klar an das Licht zu stellen.

55») Mch dieser Theorie hätte also der, der ans Brief und Siegelnim Mandatsprozesse klagt, oder der eine Wechsclklage anstellt, gar keinenStreit mit dem Beklagten, weil er nur die Erfüllung einer klaren ver-tragsmäßigen Obliegenheit verlangt!