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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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den Majorität der Bundesversammlung selbst durchaus fremden,aber von den Herren Reclamanten nun einmal beliebten underdichteten Sinne vollziehen müsse, wenn ferner von den-selben Personen behauptet wird, daß der Groß Herzog vonOldenburg in Folge der auf ihn übergegangenen kaiserlichen undReichshoheit gerade so gegen ein von einer bürgerlichen Mutterentsprossenes Mitglied der gräflichen Familie Bentinck ver-fahren müsse, wie angeblich der deutsche Kaiser zur Rcichszcitgegen die aus notorischer Mißhcirath entsprossenen Descendentcneines wirklich reichsständischcn Herrn aus altem Hanse habeverfahren können, und wenn der Großherzog von Olden-burg einer solchen Rcclamation entgegenhält, daß er in demBerliner Abkommen eine solche exorbitante Gewalt unter demTitel der Hoheit, wie sie vorher bei Kaiser und Reich gewesen,weder erworben habe, noch habe erwerben wollen, noch auchglaube, daß er sie nach der Meinung seines Mitcontrahcntcn(des Grafen Wilhelm Gustav Friedrich Bentinck)habe erwerben sollen, so wird doch kein Unbefangener ver-kennen können, daß hier wirklich ein Fall vorliegt, genau soin allen seinen Einzelnhciten, wie ihn das Berliner Abkom-men Art. VII. voraussetzt. Offenbar handelt es sich hier umein Vcrhältniß von Mitgliedern der Bentinck'schcn Familiezu dem Groß Herzog von Oldenburg in Bezug auf dieHerrschast Kniphausen, um die Auslegung des BerlinerAbkommens, um den Umfang und die Natur der demGroßherzog übertragenen Hoheit, und zwarin derenPrincip!"

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5) Nachweis der Unschlüssigkcit der übrigen Argumente, durch welche dasPözl'schc Gutachten die Unstatthaftigkeit des im Art. VII. dcö BerlinerAbkommens angeordneten schiedsrichterlichen Verfahrens und die Competenzder hohen Bundesversammlung nachzuweisen sucht.

Nachdem das Pözl'sche Gutachten S. 134 sogar kein Be-denken getragen hat, die vorgedachtc augenfällige Beschaffenheitder Bentinck'schcn Rcclamation zu läugnc», so wird auch Nie-

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