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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Herzog von Oldenburg in Irrungen oder Streitigkeitenmit irgend einem Mitgltedc der Bentinck'schen Familie kommt,es mag dies der regierende, die Landeshoheit wirklich ausübendeGraf sein oder nicht. Es ist daher geradezu gegen den klarenWortlaut und den Geist des Art. Vll. des Berliner Abkom-mens, wenn das Gutachten S. 134 behaupten will, daß dieHerren Reclamanten darum noch gar nicht die erforderlicheQualität hätten, vor dem Schiedsgerichte streiten zu können,weil sie noch nicht in den Besitz der Landeshoheit eingesetztwären. Auch ist durchaus nicht, wie das Gutachten weiterunterstellt, nur von Kollisionen und Differenzen die Rede, welchesich zwischendem Grafen" und dem Großherzog vonOldenburg in Bezug ans die Ausübung der Landeshoheitin Kniphausen und der persönlichen Rechte und Vorzügedes Grafen" ergeben, sondern der Art. VII des Berliner Ab-kommens spricht ganz allgemein, aber deutlich und bestimmt vondenIrrungen und Streitigkeiten", welche die Auslegungdes gegenwärtigen Abkommens, inglcichen den Umfang unddie Natur der Seiner herzoglichen Durchlaucht übertra-genen Hoheit und der dem Herrn Grafen übertragenenRechte, im gegenseitigen Verhältnisse (des Großhcrzogs vonOldenburg einerseits und des Grafen und seiner Familieanderseits) zu einander, an sich oder in ihrem Prinzip zumGegenstände haben. Wenn aber, wie in vorliegender Sacheder Fall ist, Personen, welche sich doch offenbar selbst zurFamilie Bentinck rechnen, ja in derselben die besten Erb-berechtigten sein wollen, Personen, die in ihrer MittedenGrafen" zu haben behaupten, wenn sie gleich selbst nochnicht recht unter sich im Reinen sind, wer denn am Besten inder Rolledes Grafen" auftreten wird, ob der Herr Klä-ger, oder der Herr Graf Karl, wenn nun solche Perso-nen behaupten, daß in der dem Groß Herzog durch das Ber-liner Abkommen Art. II in Bezug auf Kniphausen und dieFamilie Bentinck vertragsmäßig zugestandenen Hoheit, wiesie früher bei Kaiser und Reich war, auch das inbegriffen sei,daß er den Bundesbeschlnß von 1845 in einem der beschließen-