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seits und dem Herrn Grafen und dessen Familie anderseitsergeben, soll nun nach der Behauptung des Gutachtens S. 132an besondere theils subjective, theils objective Bedin-gungen geknüpft sein. In subjectivcr Beziehung soll nachdcmPözl'schen Gutachten S. 133 das gedachte Schiedsgerichtnur Platz greifen können, wo der Großherzog von Olden-burg und der „Graf" und seine Familie in einer gewissen Be-ziehung, nämlich in ihrer Eigenschaft als Inhaber öffentlichrechtlicher Befugnisse über die Herrschaft Kniphauscn —jener als Inhaber der Reichshoheitsrechte, dieser als In-haber der Landeshoheit — auftreten: solle daher insbe-sondere der „Graf" als Parthci vor dem Schiedsgerichte er-scheinen, so müsse er vor Allem im Besitze der Herrschaftund der landesherrlichen Rechte über dieselbe sich befinden:denn erst von dem Momente an, wo er dies erlange, trete erin ein „gegenseitiges Verhältnis?" zu dem Großher-zog von Oldenburg.
Allein diese ganze Argumentation ist nichts weiter, als einneues Sophisma, an welcher Art von Deductioncn die Gegen-seite von jeher einen unerschöpflichen Reichthum entfaltet hat.Um aber die Grundlosigkeit dieses Vorbringens, welches nurwieder durch den Versuch, einige Bestimmungen des Art. VIl.des Berliner Abkommens ganz zu iguorircn, scheinbar aufgeputztwerden konnte, darzuthun, genügt es, auf den Text des Art. VII.hinzuweisen. In diesem Artikel ist durchaus nicht blos von „demGrafen" und dessen Verhältnis; zu dem Groß Herzog von Ol-denburg, sondern es ist bestimmt von dem Grafen WilhelmGustav Friedrich Bentinck, dem Vater des jetzigen Be-sitzers, „u nd desscn Familie" d. h- von den sämmtlichenMitgliedern der gräflich Bentinck'schen Familie und deren Ver-hältnisse zu dem Großherzog von Oldenburg die Rede. Esist in diesem Artikel keinesweges gesagt, daß nur dann einSchiedsgericht einzutreten habe, wenn „der jeweils regie-rende Graf" und der Großherzog von Oldenburg inIrrungen oder Streitigkeiten gerathen: sondern es ist diesausdrücklich für alle Fälle vorgeschrieben, wo der Groß-