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ihre Meinungsverschiedenheit hinsichtlich des Umsangs und derBedeutung der dem Groß Herzog von Oldenburg zuste-henden Hoheit in das im Art. VII. des Berliner Abkommensangeordnete schiedsrichterliche Verfahren einzutreten.
Es ist immerhin sehr merkwürdig, hier neuerdings zu sehen,worauf auch schon oben 8 118 aufmerksam gemacht wordenist, mit welcher Anstrengung, ja man darf wohl sagen, mitwelcher Aengstlichkeit das Gutachten von asten Seiten herGründe zusammenrafft, um im Wesentlichen gerade das zuverhindern, was es bisher mit scheinbar so großem Eifer undso großer Weitläufigkeit auszuführen und herbeizuführen ge-sucht hat — nämlich die Selbst entsch ei dung des Groß-herzogs von Oldenburg in der Kniphausen'schen Suc-cessionssache. Wäre es den Herren Reclamanten oder derenWortführern wirklich Ernst damit, die Sache zur Selbstent-schcidung des Großherzogs von Oldenburg an der Stelledes Kaisers und Reiches zu bringen, und konnten sie sich auf dierechtliche Begründung ihrer Sache wirklich verlassen, so müßtensie mit Vergnügen das Erbieten deS Großherzogs ergrei-fen, in der Sache selbst zu sprechen, so wie das im BerlinerAbkommen Art. VII. angeordnete Schiedsgericht aussprechenwürde, daß dies zu seinen in demselben Abkommen übernom-menen Verbindlichkeiten gehöre. Hier wären nämlich nur diezwei Fälle möglich: entweder, das Schiedsgericht erkennt denGroßhcrzog vonOldenbnrg für verpflichtet, selbst zu ent-scheiden, und dann haben die Reclamanten ja erreicht, was sie sosehnlichst anzustreben schienen, und was sie als im Ncichsrechtebegründet darzustellen sich so sehr bemüht haben; oder, dasSchiedsgericht erkennt, daß der Großherzog von Olden-burg nach dem Berliner Abkommen nicht verpflichtet sei, demVerlangen der Herren Reclamanten zu entsprechen und anstattdes ehemaligen deutschen Kaisers selbst zu entscheiden, und dannbliebe ja den Herren Reclamanten immer noch der Weg offen,
lung die Pflicht auflegen würde, gerade das Umgekehrte von dem zuverfügen, was das Gutachten hier daraus ableiten will, ist bereits obenh 1l8 nachgewiesen worden.