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richtlichen Verfahrens nach einen besonderen Abschnitt zu wid-men. Nebrigcns sind auch hier wieder „die thatsächlichenVerhältnisse", auf welche die angeblichen Grundsätze desBerliner Abkommens angewendet werden sollen, in dem bun-desprotocollwidrigen und notorisch unwahren Sinne zur Grund-lage gemacht, als wenn durch den Bundesbcschluß vom 12.Juni 1845 die Bundesversammlung bereits ausgesprochen hätte,daß der dermalige Besitzer von Kniphausen aus notorischerMißheirath entsprossen und daher successionsunfähig sei. Mitder Unwahrheit dieser Unterstellung fällt aber auch zugleichdie Behauptung, daß die Bundesversammlung nach Art. 31der Wiener Schlußakte von 1820 unmittelbar einzuschreitenhaben wurde; denn dieser Artikel, der der Bundesversamm-lung das Recht und die Verbindlichkeit auflegt, für die „Voll-ziehung der in Gemäßhcit ihrer Competenz von ihrgefaßten Beschlüsse zu sorgen", legt ihr mit keinem Wortedie Verbindlichkeit ans, einen Bundesbcschluß, wie den vom12. Zuni 1845, auf den Antrag von Reclamantcn, aus Ge-fälligkeit für diese, nachträglich in einem ande-ren Sinne zu interpretiren, als in welchem sie ihnursprünglich gefaßt, oder etwas Anderes hineinzule-gen, als was sie bereits als dessen wahren Sinn erklärthat und was sich als solcher aus den Abstimmungender Bnndesglieder ergibt.")
§ 125.
4) Nachweis, daß der wirkliche Besitz der Landeshoheit der Herrschast Knip-hausen keine Voraussetzung für die Anwendung des Art. VII. des BerlinerAbkommens ist.
Das Gutachten wendet sich nunmehr zu der besonderenAusführung, warum die Frage zu verneinen sei, ob derGroßherzog von Oldenburg und die Grafen Bentinck nachden Bestimmungen des Berliner Abkommens gehalten seien, über
^) Daß der Art. 31 der Wiener Schlußakte in dem Falle, daßdas nach Art. VII. des Berliner Abkommens eintretende Schiedsgericht indem Sinne der Herren Reklamanten entscheiden sollte, der BnndeSvcrsamm-