— 299 -
zwischen dem Großherzog von Oldenburg nnd dem „HerrnGrafen" eingehalten werde, und diesen Weg (der schieds-richterlichen Entscheidung) mit dem Herrn Grafen, über die mitdemselben obschwebende Meinungsverschiedenheit, zu betreten, hatder Großhcrzog von Oldenburg nie geweigert. Wenn dasGutachten S. 131 angibt, der GroßHerzog von Olden-burghabe die Reklamationen der Bentin ck'schcn Agnaten unterAngabc von Gründen verweigert, welche den thatsächlichcnVerhältnissen widersprächen, wohin namentlich die Bezugnahmeauf die Zuständigkeit der Gerichte gehöre, so ist einmal letzterean sich kein thatsächliches, sondern ein rechtliches Verhältnis;— eine reine Rechtsfrage — aber auch ganz abgesehen hier-von ist dies alles kein Grund, aus welchem der „Herr Graf"sich weigern dürfte, mit dem Großherzog von Oldenburg,nach Anleitung des Art. VII. des Berliner Abkommens, vor dasSchiedsgericht zu treten, da dieses schon über die Richtigkeitoder Unrichtigkeit „thatsächlicher Verhältnisse" zu entscheidenwissen würde. Es ist daher ein offenbarer Sprung, wenndas Gutachten behauptet, daß, wenn der Großhcrzog vonOldenburg einer Verbindlichkeit nicht nachkomme, dieihm das Berliner Abkommen auflegt, sofort die Bundes-versammlung berechtigt nnd verpflichtet sei, das anzu-ordnen und zu verfügen, was der Großherzog unter Be-rufung darauf — daß er zu solcher Anordnung oder Verfügungsich durch das Berliner Abkommen nicht für verpflichtet erachte —abgelehnt hat.") Daß hier eine Lücke in den jenseitigen Schluß-folgerungen ist, fühlt das Gutachten selbst so wohl, daß es fürnothwendig findet, der Bestreitung der Zulässigkcit des imArt. VII. des Berliner Abkommens für Streitigkeiten des Groß-herzogs mit „dem Herrn Grafen" vorgeschriebenen schicdsge-
6) Daß die Weigerung des Großherzogs von Oldenburg, eine durchdas Berliner Abkommen wirklich übernommene Verbindlichkeit zu erfüllen,der Bundesversammlung doch kein anderes Recht geben könnte, als für dieEinleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens nach Maaßgabc des BerlinerAbkommens Art. VII. zu sorgen, hat der Commissionsbcricht vom 2b. Sept.1851 bereits vollständig ausgeführt. — Siehe oben S. 71.