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gehabt haben, noch daher auch um eine „W ie dercinsetzung"der Grafen Bcntinck in diesen Besitz und Genuß, sondernes handelt sich für sie um dessen erste Erlangung, be-ziehungsweise um die Anerkennung ihres angeblich besserenSuccessionörechtes, wie oben schon S. 235 gezeigt wurde. Esist ja auch nicht der gräflichen Familie Bentinck als solcherdas Recht auf den Besitz und Genuß der Landeshoheit in derHerrschaft Knip Hausen bestritten, sondern es handelt sichnur darum, wer innerhalb derselben nach Lage des Fallesder besser Erbberechtigte sei. Es ist daher auch hier nicht,wie ebenfalls schon oben S. 294 ausgeführt wurde, von einem u n-befugten Dritten, einem fremden Eindringling, dieRede, am wenigsten von einem solchen, der wie das GutachtenS. 131 meint, sowohl nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, alsnach den besonderen Familienstatutcn unfähig wäre, sondern eshandelt sich um das Succcssionsrccht eines Familienglicdcs,welches jederzeit — wie auch die Kniphauscr Frage ent-schieden werden mag — legitimes Familienglicd ist undverbleibt, das gemeine Rcichsrecht für sich und kein Familicn-statut oder Familienherkommcn gegen sich hat, und von dembereits feststehet, daß auch die hohe Bundesversammlung gegenseine Fortregierung in der Herrschaft Kniphausen nicht dasMindeste einzuwenden haben kann, so wie durch richterlichesErkenntnis; definitiv festgestellt ist, daß die gegen seine Suc-cessionsfähigkeit von Seiten des Klägers vorgebrachten Ein-wendungen unbegründet sind.^) Es ergibt sich ferner überdiesaus dem eigenen Vorbringen des Gutachtens S. 129, 130,daß der Rccurs, welchen der „Herr Graf" nach dem Ber-liner Abkommen Art. IX. an die Bundesversammlung zu neh-men befugt ist, und der Schutz, den sie ihm nach Maaßgabedieses Artikels und der übernommenen Garantie zu gewährenhat, lediglich darauf beruht, daß der im Berliner AbkommenArt. VII. vorgezeichnete Weg zur Erledigung der Streitigkeiten
Siehe den Hauptvortrag der Bundcscommtssion vom 4. Juli 1844,oben §24 S. 47, und die k. preußische Instruction vom 29 April 1359,oben § 25, S. 59 u. s. w.