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Das Gutachten spricht hier, wie schon oben bei derKritik der Seite 127 desselben bcmerklich gemacht worden ist,immer von dem „Herrn Grafen", welchem aus dem Ber-liner Abkommen und der Garantie des deutschen Bundes ge-wisse Rechte zustehen, welche jetzt in Wirksamkeit zu setzen ander Zeit sei. Dabei wird aber darüber hinweggegangen, daßja eben das die Präjudicial- und Vorfrage ist, werdenn gegenwärtig der „Herr Graf" sei, von wel-chem das Berliner Abkommen spricht, ob der dermalige Be-sitzer von Kniphausen, oder einer der Herren Recla-manten, und welcher etwa von diesen Letzteren, ob der GrafWilhelm, der in dem Drama des Bentinck'schcn Succes-sionsstrcitcs als Kläger auftritt und daher von seinen HerrenBrüdern, wie gezeigt wurde, sehr bitteren Tadel erfahren mußte,während ihn der eine derselben, Graf Karl, doch zugleichbei der „ Compr om ittirun g" der legitimen Familie durchdie Führung des Prozesses (siehe oben S. 39) als Agent nachKräften unterstützt, oder ob der Graf Karl selbst, der sich 1836,nach eigener Angabc des Gutachtens, von dem Grafen Wil-helm die Landeshoheit in Kniphauscn abtreten ließ undauch neuerdings wieder in einer Eingabe der sämmtlichen dreiHerren Brüder an den Großherzog von Oldenburg als dervon ihnen zur Führung der Landesregierung Auserkorene unddaher in den Besitz von Kniphauscn zu Jmmittircndc be-zeichnet wurde?
So lange aber wenigstens nicht rechtlich ausgemacht undendgültig entschieden ist, wer denn „der Graf" im Sinnedes Berliner Abkommens, und also dem Großhcrzog von Ol-denburg gegenüber der Berechtigte ist, so lange fehlt es derganzen Argumentation der Gegenseite an einem haltbaren undfesten Ausgangspunkte, und ist es daher, so lange „der Berech-tigte" noch nicht festgestellt ist, von gar keinem Belange, dar-über zu streiten, welches der Inhalt seiner Berechtigung seinwürde. Sodann aber handelt es sich eben in Bezug auf dieHerren Reclamanten weder um ein „Verbl eib en" in dem Be-sitze und Genüsse der Landeshoheit, den sie noch niemals