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„erfolgten Erkenntnisse auch pünktlich vollzogen werdein„Z n dem Ende" (d. h> um die Folgen der Garantie geltend„zumachen) „steht dem Herrn Besitzer der Herrschaft
„derRecurs an d ic B un d c sv cr sam mlung in allen
„vorkommenden Fällen offen."
An diese Bestimmung des Art. IX. des Berliner Abkom-mens knüpft nun das Gutachten jene Reihe von Trugschlüssenund Sophismen wieder an, welche in dem Verlaufe dieser Gc-genansführung schon wiederholt in ihrer Nichtigkeit nachge-wiesen worden sind. Die Wirkung der Garantie soll sich hier-nach für „den Grafen Benttnck" dahin äußern, „daß er„im ungestörten Besitze alles dessen verbleibe, was„ihm das Abkommen einräumt; gegen Eingriffe dritter Per-sonen soll der Gras zunächst durch den anderen Kontrahenten„geschützt werden; denn dieser habe durch Vertrag die Pflichten„übernommen, welche früher mit der Reichshoheit verbunden„waren, und darunter sei die Pflicht des Schutzes gegen un-berechtigte dritte Personen begriffen. Komme er dieser„vertragsmäßigen Verbindlichkeit nicht nach, so sei die Bundes-versammlung bei Anrufen des Grafen auf Grund ihrer Eigen-schaft als Garantin des Vertrags verpflichtet, jenen Schutz zu„verwirklichen, und diese Pflicht sei einerseits natürlicher Aus-„fluß der übernommenen Garantie, anderseits durch ausdrück-liche Bestimmung des Art. 31 der Wiener Schlußacte von 1826„begründet, und wenn man diese allgemeinen Grundsätze auf„die vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse anwende, so werde„sich ergeben, daß die Grafen von Bcntinck die Wieder-einsetzung in den Besitz und Genuß ihrer landes-herrlichen Rechte nur durch die Bundesversammlung erwirken„können."
So wenig es an sich noch nothwcndig sein würde, auchdiese Ausführung Punkt vor Punkt zu widerlegen, und so be-ruhigt man in dieser Hinsicht auf die früheren Gegenausfüh-rungen verweisen dürfte, so soll doch die kleine Mühe nichtgescheut werden, auch hier dem Gutachten aus jedem Schrittenachzugehen.