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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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erfolgten Erkenntnisse auch pünktlich vollzogen werdeinZ n dem Ende" (d. h> um die Folgen der Garantie geltendzumachen)steht dem Herrn Besitzer der Herrschaft

derRecurs an d ic B un d c sv cr sam mlung in allen

vorkommenden Fällen offen."

An diese Bestimmung des Art. IX. des Berliner Abkom-mens knüpft nun das Gutachten jene Reihe von Trugschlüssenund Sophismen wieder an, welche in dem Verlaufe dieser Gc-genansführung schon wiederholt in ihrer Nichtigkeit nachge-wiesen worden sind. Die Wirkung der Garantie soll sich hier-nach fürden Grafen Benttnck" dahin äußern,daß erim ungestörten Besitze alles dessen verbleibe, wasihm das Abkommen einräumt; gegen Eingriffe dritter Per-sonen soll der Gras zunächst durch den anderen Kontrahentengeschützt werden; denn dieser habe durch Vertrag die Pflichtenübernommen, welche früher mit der Reichshoheit verbundenwaren, und darunter sei die Pflicht des Schutzes gegen un-berechtigte dritte Personen begriffen. Komme er dieservertragsmäßigen Verbindlichkeit nicht nach, so sei die Bundes-versammlung bei Anrufen des Grafen auf Grund ihrer Eigen-schaft als Garantin des Vertrags verpflichtet, jenen Schutz zuverwirklichen, und diese Pflicht sei einerseits natürlicher Aus-fluß der übernommenen Garantie, anderseits durch ausdrück-liche Bestimmung des Art. 31 der Wiener Schlußacte von 1826begründet, und wenn man diese allgemeinen Grundsätze aufdie vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse anwende, so werdesich ergeben, daß die Grafen von Bcntinck die Wieder-einsetzung in den Besitz und Genuß ihrer landes-herrlichen Rechte nur durch die Bundesversammlung erwirkenkönnen."

So wenig es an sich noch nothwcndig sein würde, auchdiese Ausführung Punkt vor Punkt zu widerlegen, und so be-ruhigt man in dieser Hinsicht auf die früheren Gegenausfüh-rungen verweisen dürfte, so soll doch die kleine Mühe nichtgescheut werden, auch hier dem Gutachten aus jedem Schrittenachzugehen.