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förmlichen Klage bei dem competentcn Gerichte angewiesen hat.Eben weil es sich in dem Bentinck'schen Successionsfallc ledigelich um die Succession in ein in einer Unterthanenfamiliebestehendes Fideicommiß und beziehungsweise um einen Be-standthcil desselben handelt, also um einen Erbfall in einerFamilie, hinsichtlich deren, weil sie Unterthan ist, schon ausdiesem Grunde die Jurisdiction eines deutschen Bundesgltedes(hier des Grosthcrzogs von Oldenburg) begründet sein muß,so würde sich ergeben, daß bei einem Stillschweigen des Ber-liner Abkommens über das Forum, welches in Successionö-streitigkeitcu der Familienglicdcr unter sich Platz greifen soll,die Herren Reclamanten sich mit ihren Ansprüchen an jenesGericht wenden müßten, bei welchem der Groß-herzog von Oldenburg dem Besitzer seinen all-gemeinen Gerichtsstand anweisen würde!
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3) Nachweis, daß die Anträge der Bentinck'schen Agnaten bei der hohenBnndcsversammlnng nicht aus dem Gesichtspunkte der übernommenen Ga-rantie des Berliner Abkommens gerechtfertigt werden können.
Das Gutachten suchet sodann die Competcnz der Bundes-versammlung zur sogenannten Vollziehung des Bundesbeschlusseövon 1345, beziehungsweise zur Auordnung der sofortigen Ent-setzung des dermaligcn Besitzers von Kniphauscn, ungeachtetder Rechtshängigkeit des Sncccssionsstreitcs, im Ganzen ausdem Gesichtspunkte der Garantie des Berliner Abkommenszu rechtfertigen. Es wird zu diesem Bchufe angeführt, daßder deutsche Bund, zufolge der von ihm durch Bundesbcschlußvom 9. März 1826 übernommenen Garantie des Berliner Ab-kommens, in Gemäßheit des Art. IX. desselben, ans die „ge-naue und vollständige Erfüllung der in dem Abkom-men enthaltenen Bestimmungen zu achten und insbesondere„daraus zu halten habe, daß die zwischen Seiner Durchlaucht„dem Herzog von Oldenburg und dem Herrn Grafen entstehen-den Streitigkeiten auf dem durch das Abkommen ver-einbart cn Wege zur Entscheidung gebracht und die