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Bestimmung über das Forum enthielte, wo die Erbfolgcstreitig-keitcn unter den Mitgliedern dieser „p ri vi l eg irt cn Untcr-thancnfamilie" in gerichtlichem Prozeßwege ausgetragenwerden konnten, oder wenn die hierfür angezogenen Be-stimmungen des Berliner Abkommens wirklich nicht «maß-gebend sein sollten, so würde daraus immer noch nicht folgen,daß der Bentiuck'sche Fall dem Falle gleichgeachtct werdenmüßte, daß sich in einem souveräne» deutschen Bundesstaate einUsurpator aufwerfen würde, welche Bezeichnung überdies dochnur von demjenigen gebraucht werden dürfte, dessen Nichtbc-rechtigung zur legitimen Thronfolge bereits andcrwcits no-torisch feststehet, nicht abxr von einem Familienmitgliede,dessen Successionsrccht in seiner anerkannten Eigenschaft alsSohn des Rcgierungsvorgängers wurzelt — ein Recht, wel-ches der König Friedrich IV. von Dänemark in seiner An-erkennungsurkunde vom 18. Dezember 1722 über das Suc-cessionsrccht des Herzogs Friedrich Karl, Sohnes des Her-zogs Christian Karl zu Norburg und der Fräulein vonEichelberg, so schon als wahr als ein Recht bezeichnet hat, das„dem Sohne von Gott und der Natur aus zusteht." '')Am wenigsten kann aber von den durch eine Usurpation be-gründeten Verhältnissen eine Analogie hergenommen werden,wenn der deutsche Bund selbst, wie in dem Bcntinck'schcnFalle geschehen ist (siehe oben 8 115.), einen Fall als zu eiyemgerichtlichen Verfahren geeignet erklärt und die Prätendenten,die ein besseres Successionsrecht behaupten, zur Anstellung einer
5) „Luoä veus ot natura jus eis seäerat." — Sichc meine Schriftüber Mißheirathen S. tI3. Man erinnere sich z. B. nnr an den Spon-hcimischen Successionsstrcit. In diesem behauptete die Krone Bayern, daßdie mit dem Fräulein Geyer von Geyersberg (nachhcrigcn Gräfin Hoch-berg) erzeugte Descendenz des Großherzogs Karl Friedrich von Badennicht als ebenbürtig und daher nicht als successionsfähig in die Surrogatefür die Grafschaft Sponheim betrachtet werden dürfe: nie aber würde derdeutsche Bund geduldet haben, noch jemals dulden können, daß diese Des-cendenz von den Bayerischen Agnaten während des SuccessionSstrctteS undvor rechtlich ausgemachter Sache als Usurpatoren in dem Sponheimer Sur-rogat behandelt und drevi m-mu aus dem Besitze gesetzt würden.