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deutsche Bnndcsactc schließt selbst zwischen Bundesgliedern einenRechtsstreit über einen Landesbcsitz und namentlich in Bezugauf Successionssachen nicht aus und hat für die richterlicheEntscheidung solcher Sachen unter denselben sogar eine eigene rich-terliche Instanz, die Ansträgalinstanz, angeordnet.'^) Ganz un-passend und unschlüssig ist es aber, wenn das Gutachten S. 126eine Analogie vom gewaltsamen Umstürze der Regierung in einemBundeslande n. s. w. hernehmen will. Niemals hat man inDeutschland, weder nach dem alten Reichsrechte, noch nach demneuesten Staats- und Bundesrechte einen solchen einfachen Erb-folgestreit, einen Streit über die Sncccssionsfähigkcit angeblichin notorischer Mißheirath erzeugter Kinder unter einen solchenGesichtspunkt gestellt: namentlich ist dazu keine Veranlassunggegeben, wo wirklich gerichtliche Instanzen zur Entscheidungder Successionsfragen bestehen, wie eine solche im Berliner Ab-kommen Art. VI, Int. ü, wie oben ausgeführt wurde, wirklicheingerichtet worden ist. Uebrigens ist hier noch besonders daranzu erinnern, daß, wie der Commissionsbericht vom 24. Zuli 1828ganz richtig und mit einstimmiger Billigung der gesummtenBundesversammlung ausgesprochen hat, es sich in dem Ben-tinck'schen Snccesstonsstreit um nichts Anderes handelt, als umeinen Streit über eine Fideicommißerbfolge in einer (wenngleich sehr privilegirtcn) Nnterth a n en-F a mi l i c, unterderen Fideikommiß als Bestandtheil, und zwar kcineswcges alsder wesentlichste oder bedeutendste,'"*') eine Besitzung begriffenist, auf welcher — was heutzutage eine staatsrechtliche Anomalieist, zur Reichszcit aber ein gar nicht seltenes Vcrhältuiß war —landesherrliche Rechte in dem früher damit verbundenen Sinnehaften. Wenn daher auch das Berliner Abkommen keine
"-') BundeSactc, Art. It.
«) Oldenburg erklärte zur Berichtigung der auch hierin „ irrthü Vi-lich cn" Angaben in der Vorstellung des Herrn Grafen Johann KarlBcntinck in der Sitzung vom 24. Juli 1823: „Ist die Herrschaft Knip-hauscn nicht, wie dort vorgestellt, der Hauptthcil des Aldenbnrgtschcn Fidci-commisscS, und die übrigen Thctlc sind nicht Pcrtincnzcn desselben, nament-lich nicht die edle Herrschaft Varel." —