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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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welche früher schon in dem Bundescommissionsgutachten vomJahr 1828 und in der Abstimmung des Oldenburgischen Ge-sandten in der 20. Sitzung § 130 vom 24. Juli 1823 so ent-schieden zurückgewiesen worden sind, *') und deren Erwähnungin der Denkschrift von 1350 S. 18 die Wortführer derHerren Reclamantcn so unangenehm berührt hat. **) Es be-darf hier wohl nur der Verweisung auf den Commissivnsberichtvom 24. Juli 1828, worin ausdrücklich hiergegen bemerktwurde,*'*'*') daßder Herr Graf" einUntcrthan",wenn gleichvon der privilcgirtcsten Klasse" ist. Da esnach deutschem Bundesrcchte notorisch keine mittelbarenB und es g li ed er gibt, so erhellet von selbst, daß aus einerangeblichen mittelbaren Bundesgliedschaft keinerlei Rechte ab-geleitet werden können.

Aber abgesehen hiervon sind die angezogenen Art. 2 und lider Bundcsacte ganz unbrauchbar, um daraus das Mindestefür die Absichten der Herren Rcclamauten abzuleiten. DasGutachten selbst kann nicht umhin S. 128 einzuräumen,daßmau (bei Abfassung dieser Artikel)zunächst an die An-griffe der auswärtigen Staaten" gedacht haben möge,glaubt aber, daß auch ein Angriff, der von einem Mitgliede desBundes, oder von einem Dritten ausgeht, der nicht Mitglieddes Bundes ist, sowohl dem Wortlaut als der Absicht des Ge-setzes nach unter Art. 11. der Bundcsacte falle.

Das Gutachten übersieht aber bei dieser Argumentationeinen der einfachsten und ersten Grundsätze des deutschen Bun-desrechtes. Die deutsche Bundcsacte Art. 2 und Art. 11 garan-tirt nämlich allerdings allendeutschen Bundcsgliedern" ihre Be-sitzungen gegen Gewalt,^) aber nicht gegen Recht: d. h. die

5) In der Vorstellung des Herrn Generalmajors Johann Karl Ben-tlnck war nämlich der Herrschaft Kniphauscn sogar das Prädikatsou-verain" beigelegt worden!

K*) Man sehe das Pözl'schc Gutachten, S. 49.

Sieh oben S. 25.

4) Das führt namentlich die Wiener Schlußakte Art. 19 und folgendeweiter aus.