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Z 123.
2) Nachweis, daß die Artikel II. und XI. der deutschen Bundesacte inkeiner Beziehung zu dem Bentinck'schen RcchtSfalle stehen.
Das Gutachten sucht uun zuerst die Verpflichtung des Bun-des zur Gewährung der von den Herren Reklamanten gestelltenAnträge auf sog. Vollziehung des Bundesbeschlusscs vom 12.Juni 1845, d. h. auf Handhabung desselben in dem Sinne, daßder dermalige Besitzer von Kniphausen, als geboren aus einerunstreitig notorischen Mißhcirath und folglich als successionsun-fähig, brevi manu zu entsetzen sei, durch Berufung auf die all-gemeinen Grundsätze des Bundesrcchtcs zu rechtfertigen. Zudiesem BeHufe wird „der Graf" von Bentinck (GutachtenS- 127. 129.) als „mittelbarer Bundesgenosse" erklärt:es wird sodann auf Art. 2. der deutschen Bundesacte verwie-sen, wonach als einer der Bundeszwecke „die Erhaltung derUnabhängigkeit und Unvcrletzlichkcit der einzelnen deutschenStaaten" bezeichnet wird, und auch Art. 11 der Bundesacteangerufen, worin gesagt wird: „Alle Mitglieder des Bundes„versprechen sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen„Bundesstaat gegen jeden Augriff in Schutz zu nehmen, und„garantircn sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde„begriffenen Besitzungen."
Es wird hiernach geltend gemacht, daß die Grafen Bentinckzu allen Lasten des deutschen Bundes beitrügen,*) und folg-lich auch ein Recht auf den Schutz hätten, welchen die Bundes-versammlung allen Bundeögliedern verheiße: es wird hier-bei auf den Eingang des Berliner Abkommens selbst ver-wiesen, worin es für einen von den h. vermittelnden Mächten alsbegründet anerkannten Wunsch des Herrn Grafen erklärt wird,„den Schutz des deutschen Bundes, wie früher des deutschen„Reiches, zu genießen."
Es soll hier nur im Vorbeigehen bemerkt werden, daß indieser Bezeichnung des „Herrn Grafen" als „mittelbaresBundesglied" abermals eine jener Aufblähungen auftaucht,
5) Notorisch haben die Herren Reklamanten dazu bisher noch gar nichtsbeigetragen, wohl aber der bisherige Besitzer!
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