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den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit der gräflichen FamilieBentinck mit den souveränen Bundesgliedern — und zwarin übergroßer Milde und mit Beiscitesctzung der notorischstrengeren Grundsätze des alten Reichsstaatsrcchtes — anerkannte,mit dieser Anerkennung alles gethan hat, wozu sie imäußersten Falle sich durch die Bnndeögruudgesetze für be-rechtigt halten durfte (siehe oben § 107). Die Bundes-versammlung hat aber durch diesen Bundesbcschluß vom 12.Juni 1845 sich durchaus nicht verpflichtet, oder vielmehrsich nicht angemaßt, über die Voraussetzungen der Suc-cessionsfähigkeit innerhalb der Bentinck'schen Familieetwas, was es auch sei, festsetzen zu wollen (s. oben H 103);sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dies nicht zu thun undnicht thun zu wollen (s. oben K 19 — 26) und nicht gethan zuhaben (s. oben Z 32 — 36), und wird sich nun wahrlich nichtnachträglich durch die Sophismen der rcclamantischen Wortführerdahin drängen lassen, im offenbarsten Widerspruchemit ihren eigenen bnndcsprotocollarisch festgestellten und somitnotorischen Erklärungen und den in dieser Beziehung über-eilt st t m m e n d e n A b sti m m n n g c n der s ä in mtli ch e n hohendeutschen Bundesregierungen (s. Z 25), dem Bundesbeschlußvom 12. Juni 1845 einen Sinn unterzulegen, oder gar sichals verpflichtet zu einer solchen Unterleguug anzuerkennen,wie er von ihr nie beabsichtigt war, sondern lediglich eineDichtung der Herren Reklamanten und ihrer Wortführer ist.
Nachdem nun auf solche Weise der Cardinalsatz des Gut-achtens, daß der Großherzog von Oldenburg die Erfül-lung einer im Berliner Abkommen übernommenen Verpflichtungverweigere, sich als durchaus unwahr dargestellt hat, sofallen damit alle daran geknüpften Folgerungen von selbst inder Art, daß eine weitere Untersuchung über die Compctenz derh. Bundesversammlung, nach der im Gutachten aufgestelltenTheorie selbst, an sich überflüssig ist. Jedoch soll auch hier denAusführungen des Gutachtens Schritt vor Schritt gefolgt wer-den, um deren Unstichhaltigkeit nach jeder Richtung hin zuzeigen.