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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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von Niemand in Deutschland in seinem Erbrechte an-gefochten sein würde oder angefochten werd en dürfte.

5) Wenn die Voraussetzung, von welcher das Pözl'scheGutachten ausgeht daß es sich nämlich um die Erfüllungeiner dem Großherzoge nach dem Berliner Abkommen oblie-genden Verbindlichkeit handle, den B entinck'schcn Agnaten einenaus der Wahlcapitulation srt. XXII. Z 4 zu gewährenden Schutzangcdeihen zu lassen richtig wäre, so wäre eben deßhalb dieweitere Behauptung des Gutachtens unrichtig, daß den HerrenReklamanten kein anderes Mittel zu Gebote stehe, als denBund um Hülfe anzurufen: denn gerade zur Entscheidungeiner solchen Streitfrage ist nicht der Bund, sondern dasin dem Berliner Abkommen Art. VII. eingerichtete Schieds-gericht competent, wie dies in dem Commissionsberichte vom20. September 1851 (f. oben § 35, 36) erschöpfend nachge-wiesen worden ist. Da aber der Großherzog von Oldenburgsich jederzeit bereit erklärt hat, diese Vorfrage durch das ge-dachte Schiedsgericht entscheiden zu lassen und sich dessen Aus-spruche zu unterwerfen, so kann durchaus keine Rede davonsein, daß den Herren Reklamanten kein anderes Mittel zu Ge-bote stehe, als die Bundesversammlung anzurufen.

6) Endlich ist unwahr, daß die hohe Bundesversamm-lung verpflichtet sei, den Herren Reclamautcn zu willfahren.Es liegt weder in den Grundgesetzen des deutschen Bundes,noch in irgend einem Beschlüsse der hohen Bundesversammlungselbst irgend ein Grund, welcher sie verpflichtete oder auch nurberechtigte, in die Bentiuck'sche Successionssache in dervon den Herren Rcclamantcu beabsichtigten Weise durch eineScl bsteutschcid ung d. h. durch einen Machtspruch einzu-greifen, einen Theil des Streitobjekts, Ute penüente, ausdem Prozesse zu reißen und der Cognition eines an dieStelle der höchsten Reichsgerichte durch das Berliner Abkom-men getretenen Gerichtes, welches sich längst für competenterklärt hat, zu entziehen. Namentlich liegt eine solche Ver-pflichtung der hohen Bundesversammlung nicht in dem Bundes-beschlusse vom 12. Juni 1845, indem dieselbe dadurch, daß sie

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