- 283 -
sächlich, und für die Dauer des Prozesses sogar vertragsmä-ßig, bei dem von den Herren Reclamauten selbst sog. „fac-ti scheu Besitzer;" sie sind nichts als Erbberechtigte, die einbesseres Erbrecht als der dermalige Besitzer geltend machenund zum BeHufe der Geltendmachung ihrer angeblich besserenSuccessions anspräche diesen aus dem Besitze und Ge-nüsse drängen wollen. Ihre angebliche bessere Erbbcrechtigungkonnte, wenn sie zu erweisen wäre, für sie erst der Rechtstitel,sein, um in Besitz und Genuß des Aldenburgischen Fidei-commisses zu kommen: bevor sie aber die Anerkennung ihresbesseren Successionsrechtes durchgesetzt haben, kann auf ihrerSeite von dem Verlangen eines Schutzes im Besitz undGenuß der Landeshoheit in Knip Hausen nicht die Redesein, sondern dieser Schutz im Besitz und Genuß gebührt,nach den allgemeinen, selbst zu jeder Zeit von allen völkerrecht-lichen Autoritäten und namentlich in der Wiener Schlußaktevom 15. Mai 1320 Art. 19 sogar in Bezug auf Streitigkeitenzwischen Bundesgliedcrn anerkannten Grundsätzen, dem fakti-schen Besitzer!*')
-1) Es ist unwahr, daß den Herren Reklamanten hierein unberechtigter Dritter gegenüberstehet, sondern es stehetdenselben ein Familienglied gegenüber, welches, wie oben 8 83und 121 gezeigt wurde, unter allen Umständen, wie auch derBentinck'sche Successionsstreit endigen mag, legitimes Fami-lienglied bleibt, das an sich in dem ganzen Ald cnburgisch enFamilienfideikommiß erbberechtigt ist und ohne die Behaup-tung der Agnaten, daß ihnen für das Ald cnburgische Fidei-kommiß oder mindestens für einen Theil desselben (K «Up-hausen) wegen angeblicher Anwendbarkeit des srt. XXII.. § 4der Wahlcapitulation ein besseres Suceessionsrecht zustehe,
6) Wiener Schlußakte Art. t3: „Wenn zwischen Bundesgliedcrn Tät-lichkeiten zu besorgen oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist die Bun-desversammlung berufen, vorläufig Maaßrcgcln zu ergreifen, wodurch jederSelbsthülfe vorgebeugt und der bereits unternommenen Einhalt gethanwerde. Zu dem Ende hat sie vor Allem für Aufrc ch t ha lt ungdes Besitzstandes Sorge zu tragen."