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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Gebot, als die Hülfe der deutschen Bundes-versammlung anzurufen, und diese ist ver-pflichtet, diesem Anrufen zu willfahren."

In diesem Satze sind eben so viele Unrichtigkeiten alsSatzglieder. Denn

1) verweigert der Groß her zog von Oldenburg durch-aus nicht die Erfüllung einer durch das Berliner Abkommen über-nommcnen Verbindlichkeit: er bestreitet vielmehr nur, einesolche Verbindlichkeit, wie sie die Herren Reklamanten ihm bei-messen wollen, in dem Berliner Abkommen übernommenzu haben: er erwartet nur, daß das im Art. VI. Int. ädes Berliner Abkommens vorgeschriebene schiedsgerichtliche Ver-fahren seine Verpflichtung feststelle, in der Knip HäuserSuccessionssache selbst zu entscheiden.

2) Der Stand der Dinge ist keineswegs so, wie ihn dasGutachten in dem Interesse der Herren Reklamanten darzustellensucht. Insbesondere ist es unwahr, daß die hohe Bundes-versammlung durch den Bundesbcschlnß vom 12. Zuni 1345bereits ausgesprochen habe, oder auch nur aussprechen wollte,daß der dermalige Besitzer von Kniphausen, als aus noto-rischer Mißhcirath entsprossen, succcssionsunfähig und darumvon der Landesregierung zu entfernen sei (vgl. oben H 1926). So lange dieser Stand der Dinge sich nicht ver-ändert hat, können alle Sophismen der rcclamantischcn Wort-führer, sie mögen in Eingaben an den Großhcrzog vonOldenburg oder an die hohe Bundesversammlung oderendlich in dem diesen Eingaben nachgebildeten Rcchtsgutachtcnvorgetragen werden, nicht bewirken, daß von irgend einerSeite, selbst nicht von Seite einer politischen Autorität,ein Vollzug des Bundesbeschlusses vom 12. Juni 1845 imSinne der Herren Reklamanten für rechtsbegründet er-kannt werde.

3) Es ist unrichtig, daß es sich um den Schutz derHerren Rcclamanten im Besitze und Genüsse der Landes-hoheit in Kniphausen handle denn sie sind weder indiesem Besitze, noch in diesem Genüsse, sondern dieser ist that-