dies haben die Herren Reklamanten ja selbst in ihren Ein-gaben an die hohe Bnudesvcrsammlnng nie bestritten, daßder dermalige Besitzer von Knip Hausen in alle übrigenBestandtheile des Aldenburgischen Familienfideicommisses ansich betrachtet succediren könne, und daß daher darüber derProzeß vor dem Obcrappellationsgericht zu Oldenburg jeden-falls fortgehen müsse, was nicht möglich wäre, wenn derdermalige Besitzer nicht an und für sich Familienglied wäre.Uebrigcns schlagen anch hier wieder die in dem Gutachten selbstbeigebrachten zahlreichen Beispiele durch, indem in allen jenenFällen, wie bei Usenburg, Lippe-Bisterfeld, Meiningen u. s. w.der Streit der Agnaten mit den wegen ihrer Abstammung ausMißheirathen angefochtenen Descendcnten von beiden oberstenReichsgerichten und vom Kaiser selbst als ein Streit unterFamilienglied crn aufgefaßt und behandelt worden ist.Wenn aber endlich hier S. 125 die Reklamanten noch sogarbehaupten, daß auch darum kein Streit zwischen Familicn-gliedcrn vorliege, weil sie nicht mit einer „Klage" aufge-treten wären, zu deren Verhandlung ein Rechtsstreit einge-leitet werden solle, sondern weil sie sich an eine völkerrecht-liche Autorität um Schutz gewendet hätten, so wird man auchhier das vergebliche Bemühen erkennen, durch sophistische Wen-dung die Sache so darzustellen, als wenn sie eigentlich garkeinen Gegner hätten, während doch ein sehr bestimmter Geg-ner im Besitz von Knip hausen sich befindet. Auch hier willdurch den Ausdruck „daß man Schutz in der Landesho-heit suche" der Schein gewonnen werden, als wenn dieAgnaten irgend etwas (ein Recht) bereits besäßen undeigentlich in dessen Besitze nur gestört wären, während dochin Wahrheit die Herren Reklamanten als Nichtbesitzergegen den Besitzer ein Erbrecht geltend machen wollen.Wie aber dadurch, daß statt der Gerichte eine völkerrechtlicheAutorität die Bundesversammlung — zur Hülse und zum Ein-
Pözl'schc Gutachten auf diesen Punkt gar nicht eingeht, so war hier keineweitere Ausführung darüber nothwcndig.