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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Gliedern scin er Fam ilie" vorliege, indem hier der Graf mitseiner Familie ans einer Seite, ein notorisch unberech-tigter Dritter aber auf der anderen Seite stehe, so ist dasein Sophisma, dessen Grundlosigkeit ans der Hand liegt. Dennerstlich ist hier, wie gezeigt wurde, und wie die Bundesver-sammlung durch Abweisung der Reklamation von 1828 bereitsselbst zu erkennen gegeben hat, kein notorisch unberech-tigter Dritter vorhanden (siehe oben 8 115), sondern geradedas ist der Hauptpunkt des Streites, ob der Besitzer der be-rechtigte Erbe ist oder nicht. Sodann aber ist dieser so-genannte notorisch unberechtigte Dritte jedenfalls ein legiti-mes Familienmitglied der Bentin ck'schcn Familie, selbst wenner wie die Reklamanten, aber ohne allen Grund, behaupten,kein zur Succession in die Herrschaft Knip Hausen qnali-ficirtcs Mitglied wäre, was aber eben erst zu entscheiden ist;denn als ein (abgesehen von der Gewissensehe) unstreitig durchnachfolgende Heirath seines Herrn Vaters vollständig legiti-mirter Sohn ist und bleibt er unter allen Umständen ein Ben-tinck, und zwar ein Graf Bentinck, und ein legitimerDescendent der Aldcnburgischen Erbtochtcr Charlotte So-phie, weil die Grafen Bentinck als solche, wie oben(8 61, § 83) gezeigt wurde, und wie auch die Gegner ein-geräumt haben, laut des Bentinck'schen Grafendiploms no-torisch nur zum niederen Adel gehören, bei dem nie-deren Adel aber es unbestritten dem Geburtsstande undallodialen Erbrechte des Kindes unter keiner Voraussetzungirgend schadet, wenn es auch erst durch nachfolgende Ehe legi-timirt und von einer bürgerlichen Mutter geboren ist.-) Uebcr-

^) Daß bei dem hohen Adel die durch nachfolgende Ehe legiti-mirte» Kinder nicht in Land und Leute succcdirc» könnten, ist eine zwarsehr häufige aber nichts destowenigcr grundfalsche Behauptung, die nurdurch das offenbarste Mißverständniß des altdeutschen Rechtes und seinesVerhältnisses zum canonischen und römischen Rechte im Privatfürstenrechteaufgebracht werden konnte. Vergl. meine Grundsätze des Staatsrechtes3 Aufl. 1846, S. 14t folg.; und besonders auch meine deutsche Staatö-und Rechtsgeschichtc, 2. Aufl. Bd. II 1847, S. 257 ff. Da aber das