ganisation des Oberappellationsgerichtes zu Oldenburg vonselbst verstand, bei welchem — wie bei dem deutschen Reichs-kammergerichtc — keine persönliche Einmischung des Fürstenfür statthaft galt noch gilt. Es war also der Wegfall deskaiserlichen Einmischungsrechtes in die Rechtspflege bei demAbschlüsse des Berliner Abkommens schon darum eine selbst-verständliche Nothwcudigkcit, weil nunmehr die Verschmelzungder beiden ehemaligen höchsten Reichsgerichte, des Reichökam-mcrgcrichtcs und des Rcichshofrathö, für Kniphauscn unddie Familie Bentinck zu einem einzigen Gerichte (dem Ober-appcllationsgcrichte zu Oldenburg) beliebt worden war. Hätte dieSingularität, nach welcher zur Reichszeit der Kaiser bei nurein em der beiden Reichsgerichte, dem Reichshofrathe, das Einmi-schungsrecht hatte, in das Verfahren am Oberappcllatiousgerichtezu Oldenburg, welchem eine solche Singularität von Hans ausfremd war, übergehen sollen, so hätte dies, wie schon oben imZ 113 gezeigt wurde, ausdrücklich angeordnet werden müssen.Daraus aber, daß das singulärc Einmischungsrccht desKaisers in die Behandlung gewisser am Reichshofrath zu behan-delnder Sachen durch das Berliner Abkommen auf das Oberap-pellationsgericht zu Oldenburg nicht übertragen wurde, folgtkeineswegs, daß nun auch die Cvmpctcnz des Reichs-hofratheö, die an sich vorhanden sein mußte,damit nur von einem kaiserlichen Ein misch uugs-rechtc in die Behandlung und Entscheidung derSache die Rede sein konnte, auch weggefallen sei,sondern es ergibt sich vielmehr aus dem Terte des Berliner Ab-kommens Art. VI. Int. ck geradezu das Gegentheil einersolchen Behauptung.
8 121.
5) Nachweis, daß allerdings ein Streit unter Mitgliedern der Bcntinck-schcn Familie vorliegt, wie ihn das Berliner Abkommen Art. VI. Int. <Z
voraussetzt.
Wenn nun aber sogar das Gutachten S. 125 behauptenwill, daß hier kein Streit zwischen „dem Grafen und den