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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Das Berliner Abkommen hat nun unbedingt und ohne Ein-schränkung die Kompetenz des Reichshofrathes anerkannt, wosie immer begründet war, und hat sie ohne alle Einschränkungauf das Oberappellationsgcricht zu Oldenburg übertragen.Das Berliner Abkommen hat hier nichts gethan, als daß esdas ganz singnläre Einmischungsrecht des Kaisers indie Behandlung und Entscheidung einer Sache am Neichshof-rath hinwcgfallen ließ ein Eimnischungsrccht, welches derKaiser schon in Bezug auf die Verhandlung und Entschei-dung einer Sache am Reichskammergericht nicht gehabt hatte.Dieses Einmischnngsrecht des Kaisers in die Entscheidun-gen des Reichshofrathes aber, bei der llebertragnng der Hoheitdes Kaisers und Reiches über Knip Hausen und die Fa-milie Bentinck auf den Großherzog von Oldenburg, hinw eg-fallen zu lassen, lag eben so sehr im Interesse der gesammtenFamilie Bentinck, wenn dieselbe nicht der Willkühr desGroßherzogs überlassen werden sollte, als es sich nach der Or-

Wesen nach nichts Anderes war, als ein Recht der Einmischung in dieBehandlung der am Reichshofrath anhängigen Sachen, und auch als sol-ches allgemein erkannt wurde, ergibt sich auch aus dem allgemeinen publi-cistischcn Sprachgebrauch-, wonachder Reichshofrath kaiserlicheReskripte erkennt." Pütter, Mißheirathen S. 244. (Siehe auchoben § 56, S. Iii, Note.) Daß aber der Kaiserwenn er gleichin Justizsachcn, wie ein jeder Richter, bei gewissen Umständen ckeoretsiMerimistics abgeben konnte" reichögcsetzlich nicht befugt war, durcheinseitige Erlasse, die man zur NeichSzcit schon als Machtsprüche be-zeichnete, in den Gang der Justiz einzugreifen oder in anderen Sachen selbstzu entscheiden, als in welchen er dazu durch die Rcichsgcsctze ausdrücklichfür berechtigt erklärt war, hat schon Strub en, Nebenstundcn, Band V.S. 114, 115, gegen lextor, cis plenituäine poteswtis § 51, der demKaiser das Recht beilegen wollte,si srimmus ksvor publioss utilitstissubsst, und daß die höchste Obrigkeit eine Sache ohne a lle pro z cssu a-lischc Weitläufigkeiten könne aburtheilen lassen," recht gut ausge-führt, und hat dabei auf die Wahlcapitulation srt. XVI. § 7 verwiesen,worin der Kaiser verspricht,dem Kammergericht durch keine absonderlichekaiserliche koscripln die Hände zu binden, überhaupt dem Reichshofrathund Kammergericht keinen Einhalt zu thun." (Siehe auch oben§ 55, S. 109, Note «.)