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auch dagegen wiederholt erinnert werden, daß dies erstlich ansich nicht richtig ist, sondern daß unstreitig nach den Reichs-gcsetzen der Reichshofrath in solchen Sachen, wie die Ben-tin ck'schc, eine eigene Conipetcnz hatte, daß er nur in gewissenFällen, worunter der Bentinck'sche Fall nicht gehört, schul-dig war, an den Kaiser ein Gutachten zu erstatten, daß erferner selbst da, wo er ein Gutachten zu erstatten hatte, dieseben darum zu thun hatte, weil die Sache vor seine Kom-petenz gehörte und der Kaiser ihn rcichsconstitutivnsmäßighören mußte, bevor er selbst in jenen Sachen etwas ver-fügen konnte, die reichsgcsetzmäßig seiner Entscheidung vor-behalten waren, und daß endlich, wo der Kaiser das Gutachtendes Reichshofraths, selbst wo es Reservatsachen betraf, nichtzu verlangen beliebte, der Reichshofrath unbestreitbar zu ent-scheiden und zu verfügen befugt war (S. 112, Note"). Ucbri-gcns sagt das Berliner Abkommen ^rt, VI, Int, ü durchausnicht, daß nur jene Privatangelegenheiten des Herrn Grafenund seiner Familie, in welchen zur Zeit des Reiches die ober-sten Reichsgerichte in ihrer Eigenschaft als Gerichtezu erkennen gehabt hätten, von dem Oberappcllations-gerichte zu Oldenburg entschieden werden sollten, sondern dieseStelle des Berliner Abkommens sagt ganz allgemein und ohnealle derartige Beschränkung, daß die höchsteü Reichsgerichtein allen solchen Sachen, bei welchen sie zur Zeit desReiches competent waren, nunmehr durch das Oberap-pellationsgericht zu Oldenburg vertreten werden sollen.Nun war aber das eine Reichsgericht, der Reichshofrath,(von dem Kammergcrichte ganz abgesehen) notorisch compe-tent in allen Status- und Mißhcirathssachen landesherrlicherFamilien — es war und blieb competent in diesen Sachen,wenn auch der Kaiser selbst an dieser Compctenz Theil nahmoder in dieselbe eingriff, was nach der singulären Stellungdes Reichshofraths zum Kaiser und nach seiner Verfassungin gewissen Fällen möglich war. *')
*) Daß das sogenannte Recht der kaiserlichen Selbstentscheidung seinem