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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Bundesversammlung gegenüber eine reine Privatange-legenheit der B en tin ck'schen Agnaten sind.*) Daß aberdie Bentinck'schc Successionssache nur als eine Privat-sache in der angegebenen privatfürstkurcchtlichen Bedeutungzu betrachten ist, dies ist bereits von der hohen Bundesver-sammlung längst selbst entschieden und ausgesprochen worden,wie oben § 39 nachgewiesen wurde.

§. 120.

I) Fortsetzung: insbesondere Nachweis, daß die Compctcnz des Ncichs-hofrathes, in Status- und MißhcirathSsachcn zu erkennen, nach demBerliner Abkommen auf das Obcrappeliationögericht zu Oldenburgübergegangen ist.

Was aber sodann die andere Behauptung des Gutachtensanbelangt, daß eine Sache, um nach Maaßgabe des BerlinerAbkommens Art. VI. Int. ü von dem Oberappellationsgerichtezu Oldenburg entschieden werden zu können, von der Beschaffen-heit sein müsse, daß über dieselbe zur Reichszeit die höchstenReichsgerichte zu entscheiden compctent gewesen wären, so istauch diese Voraussetzung im vorliegenden Falle vollständigvorhanden. Es wird in dieser Beziehung genügen, auf dieoben § 48 ff. erfindlichen Ausführungen, und namentlich aufdie zahlreichen, in dem Pözl'schen Gutachten selbst aufge-führten Fälle, wie der Usenbnrgischc, Meiningen'sche, Lippc-Bistcrfcld'schc, Nassau-Saarbrück'sche, Anhalt-Bernbnrg'schc,Holstein-Plönischc n. s. w. zu verweisen, in welchen allen theilsdas Reichökammcrgcricht, theils der Rcichshofrath entschiedenhat. Wenir nun das Pozl'sche Gutachten immer darauf zu-rückkommt, die Behauptung zu wiederholen, daß der Reichs-hofrath in solchen Sachen keine eigene Compctenz gehabt,sondern diese nur dem Kaiser zugestanden habe, so muß eben

Darüber, daß der Charakter des Privatrcchies in der Freiheit derDisposition über ein Recht, insbesondere in der Fähigkeit besteht, daß dar-auf zu Gunsten eines Anderen verzichtet werden kann, bedarf es wohlnicht erst einer weiteren Ausführung!