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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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279
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manten dadurch beirren läßt, den bereits vor 15 Zahren be-gonnenen Rechtsstreit vor dem Obcrappellationögericht zu Ol-denburg fortzusetzen. Um jedoch den Schein zu vermeiden,als wäre irgend eine der gegentheiligcn Behauptungen absichtlichübergangen, soll auch die Grundlosigkeit dieser Behauptungin Kürze nachgewiesen werden.

Das Gutachten S. 124 glaubt, daß die Bestimmung desBerliner Abkommens Art. VI. lüt. ü, worauf die Competenzdes Oberappcllationsgerichts zu Oldenburg gestützt wird,hier nicht anwendbar sei, und zwar aus dem doppelten Grunde,weil es sich einerseits um eine Privatangelegenheit desHerrn Grafen und der Glieder seiner Familie handeln müsse,und andererseits zur Zeit des deutschen Reiches die Reichs-gerichte competent gewesen sein müßten. Das Gut-achten bestreitet nun vorerst, daß eine Privatangelegen-heit des Grafen und seiner Familie verfolgt werde, da dieBentin ck'schen Agnaten als Mitglieder einer landesherrlichenFamilie auftreten und Schutz und Anerkennung ihrer Landes-hoheit fordern. Es ist aber auch dies wieder ganz unrichtig:es handelt sich nämlich hier offenbar um nichts Anderes, alsum die Geltendmachung der Erbrechte angeblich besserberechtigter Erbfolger gegenüber von dem dermaligen Be-sitzer, der ebenfalls mit behaupteter Erbcnqualität besitzt. Eshandelt sich sonach um S u ccessions re ch te, welche in demSinne Privatrechte sind, als die betreffenden Agnaten nachden Grundsätzen des P ri v at für stenr ech te s, und sogarnach dem Wortlaute der von der Gegenseite so oft angeführ-ten Wahlcapitulation urt. XXII. H 4, jederzeit darauf zu Gunstendes streitenden Gcgentheils verzichten können: somit auchum Rechte, deren Geltendmachung oder Nichtgeltendmachungauch dem Großherzog von Oldenburg und der hohen deutschen

5) Berliner Abkommen vom 3. Zunt 1325 Art. VI. bit. ä:Inallen solchen Privatangelegenheiten des Herrn Grafen und der Glie-der seiner Familie, bei welchen zur Zeit des deutschen Reiches diehöchsten Reichsgerichte compctent gewesen wären, sollen diese eben-falls durch das Oberappellationsgericht zu Oldenburg vertreten werden."