278
»
Successionsfall persönlich zu entscheiden, durch das dort vor-geschriebene Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Statt dessenaber gefallen sich die Herren Reclamantcn in ihren Eingabenan die hohe Bundesversammlung, deren Inhalt auch das Gut-achten zu dem seinigen gemacht hat, in der Behauptung,daß sie keinen Streit mit dem Großherzoge vonOldenburg über den Umfang seiner Verbindlichkeiten ansdem Berliner Abkommen hatten, sondern nur ihr Recht gegenden dermaligen Besitzer vor der Bundesversammlungverfolgen wollten, — während sie doch zu gleicher Zeit —(Gutachten S. 126, Note 150) die Beschwerde, welche ihnender Groß Herzog von Oldenburg, angeblich durch seineabschlägige Bescheidung ihres Gesuches, mit anderen Wortendurch seine Weigerung, sich die Selbstentscheidung in derKniphäuser Succcssionssache ansinnen zu lassen, zugefügthabe, als den Grund angeben, aus welchem sie sich zur Anru-fung der hohen Bundesversammlung veranlaßt sehen.
8 119.
ü) Nachweis, daß die Compctcnz des ObcrappcllaiwnSgertchteS zu
Oldenburg nach dem Berliner Abkommen Art. VI. bit. allerdings
begründet ist.
Das Pözl'sche Gutachten hat sich S. 121, auch, bevores zu seinem Versuche, die Competenz der hohen Bundesver-sammlung als begründet darzustellen, übergeht, noch darüberaussprechen zu müssen geglaubt, daß es die Competenz desObcrappellationsgcrichtes zu Oldenburg zur Entscheidung derKniphäuser Succcssionssache bestreitet. An sich betrachtetist es für den Zweck der gegenwärtigen Ausführung — welcheihre Aufgabe erfüllt hat, wenn sie, wie geschehen, nachgewiesenhat, daß die gegcnthciligen Behauptungen, als sei der Groß-herzog vonOldenburg verpflichtet,sich persönlich einzumischen,und als könne er nur zu Gunsten der Herren Reclamantcnentscheiden, ungegründet sind — nicht wesentlich nothwendig,auf diese Argumente einzugchen, und zwar um so weniger, alssich nicht einmal der älteste Herr Bruder der Herren Recla-