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von ihr wirklich gewollten Sinne zu sorgen, ans Anrufen desdcrmaligen Besitzers von Knip Hausen gegen eine solche Miß-deutung und Mißhandlung des notorischen und wahrenSinnes ihres Beschlusses vom 12. Juni 1815 Maaßregelnergreifen und einschreiten müßte, wenn gleich derGroß Herzog sich einen solchen schiedsrichterlichen Ausspruchgefallen lassen wollte.
Durch diese Bemühungen des Gutachtens, das scheinbarso eifrig dem Großherzoge von Oldenburg beigemesseneRecht der Selbstentschcidung als in dem jetzigen Stadium derSache nicht mehr Platz greifend darzustellen, ist aber unver-kennbar so offen wie möglich eingestanden, daß, seit die Hoff-nung, es werde der GroßHerzog von Oldenburg auf dieAnsicht eingehen, als habe der Bnndcsbeschluß vom 12. Juni1845 (implicite) die Snccessionsunfähigkcit des dcrmaligenBesitzers der Herrschaft Knip Hausen ausgesprochen, ver-schwunden ist — die Herren Reklamanten nicht nur kein In-teresse, sondern sogar eine förmliche Scheu vor dem von ihnenselbst früher erfundenen und so heftig angestrebten Selbstcnt-schcidungsrechte des Großherzogs von Oldenburg haben.Somit erklärt sich auch das Streben der Herren Reklamanten,durch irgend eine neue, der Sache zu gebende Wendung dieEntscheidung an eine andere Behörde zu bringen, von wel-cher ein willfähriges Eingehen in die Absichten der HerrenReklamanten zu erwarten ist, und diese schmeichelhafte Rolle istder hohen Bundesversammlung zugedacht, da man in der Ab-fassung des Bnndcsbcschlusscs vom 12. Juni 1845 schon Probenihrer Geneigtheit und der Möglichkeit eines sonst nirgendszu hoffenden Erfolges zu haben glaubt. Wäre dies nicht dereigentliche Kricgsplan der reclamantischcn Wortführer, den dasPözl'sche Gutachten gleichsam in die Welt einführen und be-vorworten soll, so wäre nicht einzusehen, warum sich die HerrenReklamanten so sehr sträuben, den im Berliner Abkommen Art. VII.vorgeschriebenen Weg zu betreten und die zwischen ihnen unddem Großherzog von Oldenburg obschwebende Streit-frage, ob Höchstdcrselbe schuldig sei, den Kniphaus er