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sonach davon die Rede sein, daß — wenn das Selbstcntscheidungs-recht des Großhcrzogs von Oldenburg begründet Ware —derselbe durch seine bisherige Weigerung sich an demselben ver-säumt haben und deßhalb dasselbe an die hohe Bundesver-sammlung devolvirt sein konnte, da ihm in dem Berliner Ab-kommen jedenfalls hierfür keine percmtorische Frist gesetzt ist,und eine solche überhaupt nur erst durch das nach Art. VII.des Berliner Abkommens eintretende Schiedsgericht gesetzt wer-den konnte. Ueberdies ist bereits in dem Commissionsvortragcvom 20. September 1851 ausführlich und mit schlagendenGründen entwickelt worden *), daß, wenn selbst die fraglicheVerbindlichkeit des Großhcrzogs von Oldenburg zurSelbstentscheidung in dem Berliner Abkommen gegründet wäre,und von ihm ohne rechtlichen Grund verweigert würde, darumdoch nicht das Recht der Selbstentscheidnng auf die hoheBundesversammlung übergehen, sondern deren Bcfug-niß sich lediglich darauf beschränken würde, daß einem inGcmäßheit des Berliner Abkommens, Artikel VII,, ergangenenschiedsgerichtlichen Erkenntnisse zum Vollzug geholfenwerde. Daß aber das oben erwähnte schiedsgerichtliche Urtheilniemals dahin aussallen konnte, daß der Großherzog vonOldenburg verpflichtet sei, den Bundcsbescklnß vom 12. April1845 in dem von rcclamantischcr Seite behaupteten Sinne aus-zuführen, ergibt sich unwiderleglich aus dem Grunde: weil insolchem Falle das Schiedsgericht sich unbefugt anmaßenwürde, den Bundesbcschluß vom 12. Juni 1845 zu interprctirenund zwar ihm einen Sinn zu unterlegen, den er notorisch undnach Ausweis der Bundesprotocolle nicht hat: und weil hier-durch die h. Bundesversammlung, welcher nach Art, 31der Wiener Schlußacte obliegt, über die Vollziehung der vonihr in Gemäßheit ihrer Kompetenz gefaßten Beschlüsse in dem
nun nach dem Berliner Abkommen Art. VII, schiedsrichterlich von dem groß-herzoglichen ObcrappellationSgerichtc entschieden werden. Statt aber diesenin dem Abkommen bestimmten Weg einzuschlagen, wandten sich die Rekla-manten an die damalige Centralgewalt" u. s, w, —
Siehe oben § 35 und 36.