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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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auch dadurch kein Recht einer Parthei kränken, daß er sieau irgend ein Gericht mit der Erklärung verweiset, daß erdieses für das competente halte. Dies ist es, was derjüngstverstordcne Großherzog gcthan hat, und daß erso handelte, daß er eine Sache, die er (mit vollem Rechte) alseine Justizsache erkannte, vor das Gericht verwies, welches er(ebenfalls mit vollem Rechte) als das competente betrachtete,und daß er seiner subjectiven Ansicht keinen Einfluß auf dieBehandlung des Bcntinck'schen Rechtsstreites gestattetedaS wird zu allen Zeiten als ein sprechender Beweis der Ge-rcchtigkcitöliebe gerühmt werden, welche das ganze Leben dieseserhabenen Fürsten ausgezeichnet hat. Diesen Ruhm wird demverstorbenen Großherzoge auch keine Sophistik zu schmä-lern vermögen.

8 118.

i) Fortschling: insbesondere Nachweis, daß der Gro ßh erzog von Ol-denburg die Selbstentscheidung zu geben bereit ist, wenn das indem Art. VII. des Berliner Abkommens angeordnete Schiedsgericht ihndazu für verpflichtet erklären sollte, daß ihn aber daö Schiedsgerichthierzu nicht für verpflichtet erklären kann.

Aber auch die Behauptung ist nicht einmal in der Wahr-heit begründet, daß der Großherzog von Oldenburg dieAusübung des von den Herren Reclamantcn ihm beigemessenenSelbstentscheidungsrechtes so geweigert habe, daß dadurch eineBeschwerde' der Herren Reclamanten an die hohe Bundesver-sammlung erwachsen sei. Vielmehr hat der Groß Herzog vonOldenburg wiederholt erklärt, die Selbstentscheidnng geben zuwollen, so wie das, nach dem Berliner Abkommen Art. VII. fürdie Erledigung von Streitigkeiten zwischen ihm und den GrafenBentinck über den Sinn und die Bedeutung des Abkom-mens und die ihm dadurch eingeräumten Rechte und auferlegtenPflichten augeordnete, Schiedsgericht ihn für verpflichtet er-klären würde, selbst zu entscheiden.») In keinem Falle konnte

Man sehe dic Großhcrzoglich Oldcnburgische Erklärung tu dcr 32.Sitz, dcr B.V. § 25!I v. M. Dcccmbcr 1851:Eine derartige Streitigkeit soll

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