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eine Entscheidung geben müßte, verböte, sich zur Bearbeitungund Vorbereitung derselben (beziehungsweise zur Erstattungeines Gutachtens) seines Obcrappellationsgerichtes zu bedie-nen, selbst wenn es wirklich bereits als Gerichtshof inderselben Sache gesprochen hätte, so wie sich notorisch auch derdeutsche Kaiser hierzu seines Reichshofrathes bediente und so-gar bedienen mußte, wenn gleich dieser, wie gar vielfach ge-schehen ist, in derselben Sache bereits als Gerichtshof und auseigener Cvmpetcnz erkannt hatte. Uebrigcns kann es sich auch garnicht darum handeln, ob der Großh erzog v. Oldenburg jetztetwa noch seinem O.A.Gerichte einen com missarisch enAuftrag crtheilen könne, an seiner Statt zu entscheiden, oder ihmin der Kniphauser Sache für seine Selbstentschcidung einGutachten vorzubereiten, denn der jüngst verstorbene Großher-zog von Oldenburg hat dies Alles dem Wesen nach längstgethan, indem er von Anfang an die Beut in ck'schen Agnatenauf den Rechtsweg vor sein — und folglich in seinem Na-men sprechendes —Oberappellationsgcricht verwiesen und no-torisch jederzeit und wiederholt erklärt hat, daß er die Entschei-dung des Obcrappellationsgerichtes, wie sie auch fallen möge,anerkennen und vollziehen werde. Ob der Groß Herzog vonOldenburg dabei nebenher erklärte, daß er diese Verweisungder Beut in ck'schen Agnaten au das Oberappellationsgcricht zuOldenburg darum ausgesprochen habe, weil er diesesdazu an sich für competent halte, oder ob er die Ag-naten vor das Oberappellationsgcricht wies, weil er diesem einKommissorium geben wollte, statt Seiner Selbst zu sprechen,oder ob er von seinem Obcrappellationsgcrichtc ein Gutachten,dem er im Voraus seine Genehmigung zusicherte, verlangte —dies Alles könnte keinen rechtlichen Unterschied begrün-den, und zwar namentlich nicht unter der Voraussetzung, daßdem Großherzöge von Oldenburg das Recht der Selbst-entscheidung und der commissarischcn Beauftragung einer belie-bigen Behörde zustände, was ja eben das Pözl'sche Gutachtenfür den GroßHerzog von Oldenburg behauptet. Werbeliebig eine Behörde committiren kann, der kann