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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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auf das Angestrengteste bemüht hat, den Prozeß, den der ältesteBruder der Herren Reclamanten bei dem Oberappellationsge-richte zu Oldenburg gegen den dermaligen Besitzer der Herr-schaft Knip Hansen führt, als eine von den gegenwärtigam Bundestage eingebrachten Reclamationcn der jüngerenHerren Brüder ganz verschiedene Sache darzustellen.Diese lctztgedachten Reclamationcn sind notorisch bei dem Ober-appellationsgcrichtc zu Oldenburg noch in keiner Weise ver-handelt worden. Gerade also dann, wenn man mit dem Pvzl-schcn Gutachten eine materielle Verschiedenheit des Prozessesund der Rcclamationen für richtig halten wollte, müßte mandie Behauptung des Gutachtens, daß das Obcrappellations-gericht in dieser Sache, d. h. bezüglich der Rcclamationen derjüngeren Brüder, bereits sich für competent erklärt und ent-schieden habe, für gänzlich verkehrt und unschlüssig erkennen.Auch ist nicht einzusehen, wie das Obcrappellationsgcricht, durchseine Entscheidung gegen den Kläger, den Herren Recla-manten Grund zu einer Beschwerde gegeben haben soll,die sich doch selbstgeständlicb vor dem Obcrappellationsgerichtenicht in den Prozeß eingelassen haben und nicht genug Wortefinden können, um ihren Tadel auszusprechen, daß der Klägerdurch seine Einlassung vor dem Obcrappellationsgerichte dieRechte der legitimen Familiec o m promit ti rt" habe! Ilcbcr-dicß ist nirgends ein Gesetz nachzuweisen, welches dem Groß-herzoge v.Oldcnburg für den Fall, daß er als politischeAutorität an der Stelle des ehemaligen d cutschen Kaisers

umgekehrt; vielmehr war der Rcichshofrath allerdings kraft eigener Cam-pet cnz befugt, Alles, selbst in Rcscrvatsachcn, zn entscheiden, was der Kai-ser nicht an sich zog, sofern er es überhaupt nach den oben gegebenen Nach-wcisungcn (8 48) rcichsconstitutionsmäßig an sich ziehen durfte; und ge-rade in dieser eigenen Compctcnz, alle diese dem Kaiser rcscrvirtcnRechte auszuüben, bestand das Wesen des Rcichshofraths (siehe die obenh 48, S. 95, Note angeführte Stelle aus buk kor, inslit. § 394) so wieauch das Kammcrgcricht nach ausdrücklicher Erklärung des jüngsten Reichsab-schicds (Ferdinand III.) 1654 § 165, kraft seiner eigenen Kompetenzden Kaiser sammt Kurfürsten und Ständen des Reiches rcpräsentirt."

Sich oben, S. 39.

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