schcidung des Groß Herzogs von Oldenburg gekommenist. Dies ergibt sich ganz deutlich daraus, daß das GutachtenS. 12k, Note 150, sich angelegentlichst bemüht, das von ihmselbst behauptete Selbstentschcidungsrecht des Groß Herzogsvon Oldenburg als in dem gegenwärtigen Stadium,in welchem die Sache jetzt schwebt, nicht Platz greifend zubezeichnen. Das Gutachten kann nämlich nicht umhin einzu-räumen, daß der Groß her zog von Oldenburg das ihmvon den Herren Reclamantcn beigemessene Sclbstentscheidungs-recht auch durch sein Obcrappellationsgericht zu Oldenburg, jadurch irgend eine andere Behörde ausüben lassen könne, jedoch,wie das Gutachten meint, immerhin nur in comniissari-sch er Weise ohne eigene Kompetenz des Obcrappellationö-gerichtes oder einer anderen beauftragten Behörde, so daß diesesoder diese eigentlich nur — wie früher der Reichshofrath anden Kaiser — ein Gutachten an den Groß Herzog vonOldenburg zu erstatten habe.*) Dies soll aber jetzt nichtmehr geschehen können, weil der oberste Gerichtshof in Olden-burg sich als solcher für competent erklärt und zu Gun-sten („lünc illse luei-Mtw") des dermaligen Besitzers erkannt,der Großherzog aber die Abhülfe (richtiger gesagt: die Ca-binetsju stiz!) verweigert habe, und also gegen beide eineBeschwerde begründet sei, welcher nur durch die Bundes-versammlung abgeholfen werden könne.
Z 117.
b) Widerlegung der Gründe, aus welchen das Pözl'schc Gutachten be-streitet, daß das Selbstentschcidungsrecht des Großhcrzogö von Ol-denburg (dessen Zuständigkeit vorausgesetzt) Platz greifen könne.
Der Herr Verfasser des Gutachtens hat unverkennbar beivorstehender Ausführung vergessen, daß er sich selbst bis daher
*) Wenn das Gutachten, S. t !5 auch für das alte Rcichsrecht be-hauptet , der Kaiser habe allerdings den Reichshofrath in seinem Namenentscheiden lassen können, aber dies sei nur eine Commission gewesen, wor-aus dem Reichshofrath keine eigene Competcnz erwachsen sei, so ist diesgegen die Notorictät, und war das nach der Reichsverfassung alles geradezu