ein Eingriff in die Familienrcchte des altgräflichcn und hoch-fürstlichen Oldenburgischen Hauses ist;
1) daß als» der unächte oder Ald enburgischc Zweig,die Grasen Aldenburg und Aldenburg-Bentinck, zudem altgräflichcn und hochfürstlichcn Hause Oldenburg indemselben, oder vielmehr in einem noch tieferen Verhältnissestehen, als die Grafen von Bärcnfeld zum Hause An-halt und die Grafen Ott Weiler zum Hause Nassau —(siehe oben § 85, S. 190),
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Z) Nachweis, daß die Sclbstcntschcidung des Großhcrzogs von Ol-denburg nur gegen die Bc n t i nck'schen Agnaten ausfallen könnte,und daher von denselben gar nicht ernstlich gewünscht, vielmehr daSRecht dazu dem Großhcrzog jetzt bestritten wird.
Nach diesen Thatsachcn ist von selbst klar und einleuch-tend, daß, wenn der Großherzog von Oldenburg, demWunsche der Herren Reklamanten nachgebend, selbst entschiedenhätte oder entscheiden würde, nichts weniger als feststehet, daßdie Entscheidung zu ihren Gunsten ausfallen konnte. Zm Gegcu-theilc kann nach Maaßgabe der in § 114 und § 115 angeführtenThatsachen so wenig zweifelhaft sein, daß die Entscheidung desGroßhcrzogs von Oldenburg ebenso bestimmt gegen dieHerren Reclamanten ausfallen müßte, als voraussichtlich auchdas Urtheil eines Juristcncollcgiums niemals zu Gunsten derHerren Reclamanten wird ausfallen können. Schwerlich ist auchden Herren Reclamanten und ihren Wortführern entgangen,wie mißlich es mit ihrer Sache stehen mochte, wenn der Groß-herzog vonOldcnburg die ihm angcsonnene Selbstentschci-dung zu ertheilen geuothigt würde. Deutlich zeigt sich dieseBefürchtung auch in dem Pvzl'schen Gutachten, indem dasselbeungeachtet seiner scheinbar angestrengten Bemühung, nicht nurdas Recht, sondern sogar die Pflicht des Großherzogsvon Oldenburg zur Sclbstentscheidung in der KnisthanserSache in das Licht zu setzen, eine gewisse Befriedigung dar-über nicht unterdrücken kann, daß es nicht zu dieser Selbstent-