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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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werden sott: der Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845 sugt abernicht, daß auch innerhalb der Familie Bentinck gewisseoder welche Ebenburts- oder Mißhetrathsgrundsätze gelten odergelten müßten, so wenig als nrt, 14. der deutschen Bundesacteeine derartige Forderung in Bezug auf irgend ein deut-sches oder europäisches souveränes oder standcsherrltches Hausausspricht. Es ist nun aber oben (8 107) nachgewiesen wor-den, daß

u) die Familie Ald en bürg - B cntin ck nicht zu denreichsständischen Häusern (dem hohen Adel im engeren undeigentlichen Sinne) gehörte, auf welche der urt. XXII. 8 4der Wahlcapitulation überhaupt Anwendung finden könnte;

b) daß die Familie Ald enburg -- B c nt in ck durchauskeine Mißheirathsgrnndsätze im Sinne des deutschen Reichs-rechtcs weder durch Familienstatnten, noch durch ein Familien-Herkommen bei sich eingeführt hat (siehe oben 8 8890);

c) daß die Familie Ald enburg - Bcntinck sich jederzeit»ach jenen Ncchtögrundsätzen bei Schließung von Ehen gehaltenhat, welche bei dem niederen Adel gelten, und daß sie daherauch in dieser Hinsicht nur nach den Grundsätzen des gemeinenReichsrechts beurtheilt werden kann (siehe oben 8-01);

ck) daß aber die Familie Aldenburg ihrer Abstammungnach zu dem altgräflichen Hause Oldenburg notorisch in demVerhältnisse steht, daß dem altgräflichen Hause Oldenburgzur Reichszeit das Recht zustand, jede Behauptung der Eben-bürtigkeit von Seiten der Familie Aldenburg, als einesu chtcn Zweiges der altgräflichen Ol d e nb u rg isch en oderAldenburg ischen Familie mit Entschiedenheit als eine un-befugte Anmaßung zurückzuweisen (siehe oben § 86, S. 195,u- 8 103); -

e) daß daher gerade das altgräfliche Haus O l d e n b u r g nach der Theorie des Pozl'schen Gutachtens unstreitigbefugt gewesen wäre, das persönliche Einschreiten desKaisers auf den Grund des srt. XXII. 8 4 der Wahlcapitu-lation zu fordern, wenn der unächte oder AldenburgischeZweig die Eb enburt überhaupt beansprucht hätte, weil dies