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einc Abstammung aus unstreitig notorischer Mißhei-rath betrachtet hat, indem sie selbst durch Buudcsbeschlußvom 24. Juli l828 die Frage nach der Successiousfähigkeitdesselben an das Oberappcllativnsgcricht zu Oldenburg zurAustragung im ordentlichen gerichtlichen Prozeß verwiesen hat;
2) daß somit auch die hohe Bundesversammlung das Ver-fahren des Großherzogs von Ol denb urg, welcher den der-maligcu Besitzer nicht auf die seit 1828 wiederholten Bitten derRcclamanten aus dem Besitze setzte, sondern dieselben auf dengerichtlichen Prozcßwcg wies, schon 1828 gebilligt hat undbei dieser ihrer Billigung bis zur Stunde verblieben ist,und ohne Verletzung aller Nechtsgrundsätzc diese ihre Billigungnicht zurücknehmen kann.
3) Daraus aber, daß die hohe Bundesversammlung durchden Buudcsbeschluß vom 12. Juni 1845 nach Ausweis derBundesprotocolle (siehe oben § 21 u. folg.) nicht über die Suc-cessiousfähigkeit des dermaligen Besitzers von Knip Hausenund über die angebliche Mißheirathseigenschaft der Ehe, auswelcher er stammet, entschieden hat und nicht darüber entschei-den wollte, ergibt sich endlich, daß somit auch der Großher-zog von Oldenburg — wenn er sogar nach der von denHerren Reclamanten und ihren Wortführern aufgestellten Theorieschuldig wäre, als Nachfolger des deutschen Kaisers die Sue-ccssionssache der Familie Bentinck selbst zu entscheiden — den-noch durch den Bundcsbeschluß vom 12. Juni 1845 durchausnicht gebunden wäre, zu Gunsten der Herren Re-clamanten zu sprechen und den dermaligcn Besitzer fürsucccssionsunfähig wegen Abstammung aus einer notorischen Miß-heirath zu erklären. Ausdrücklich ist dies auch bereits schon indem am 29. September 1851 erstatteten Commissionsvortrageausgesprochen und anerkannt worden (siehe oben S. 72).
Der Bundeöbeschluß vom 12. Juni 1345 spricht nämlich(wie im ^ 199 gezeigt wurde) nicht mehr aus, als daß dieFamilie Bentinck, als eine seit der Reichszeit im Besitzeiner Landeshoheit sich befindende, zu dem hohen Adel gerech-net und den übrigen souveränen Häusern für ebenbürtig geachtet