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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
268
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Es gehört aber ein ungemeiner Grad von Selbsttäuschungund Verblendung dazu, wenn die Herren Rcclamanten auchnur einen Augenblick glauben konnten, durch das neue An-griffssystem, welches ihre Wortführer in der letzten Zeit er-sonnen haben, ihrer Sache einen Vorschub leisten zu können.

Der ganze Versuch, den Grvßhcrzog von Oldenburgzu veranlassen oder zu nöthigen, daß er in der KniphauserSuccessionssachc selbst entscheide, könnte doch nur unter derVoraussetzung für die Herren Rcclamanten einige Bedeutunghaben, wenn wahr wäre, daß der Bnndcsbeschluß vom 12.Juni 1845 bereits ausgesprochen habe, daß der dermalige Be-sitzer von Kniphausen aus notorischer Mißhcirath geborenund darum succcssionsunsähig sei. Dies ist aber nun einmalnicht der Fall, vielmehr erkennet die Majorität, welche denBnndcsbeschluß vom 12. Juni 1845 zu Stande brachte, wieoben § 22 26 gezeigt wurde, selbst ausdrücklich an, daßdamit über den 8igtus und die Succcsfionsrcchtc des dcrmaligcnBesitzers nicht entschieden sei und auch nicht entschieden seinsolle, sondern daß die Entscheidung darüber dem Obcrappcl-lationsgcrichtc zu Oldenburg verbleiben müsse.

Hieraus ergibt sich aber von selbst:

1) daß die Bundesversammlung zu keiner Zeit die Ab-stammung des dcrmaligcn Besitzers von Kniphausen als

man auch darüber vollkommen beruhigt sein, daß alle die vor-gebrachten Sophismen, so künstlich man auch damit den wahrenRechtspunkt zu umhüllen und zu verdecken suchte, nicht nurau dem Rcchtsgefühle des Großherzogs von Oldenburg,sondern auch an dem Rcchtsgefühle der Männer, welche die hohedeutsche Bundesversammlung bilden, scheitern werden und schei-tern müssen.

8 115.

k) Nachweis, daß der Bundcsbcschluß vom 12. Juni l845 dem Groß-Herzog von Oldenburg nicht die Verpflichtung auflegt, im Falleer selbst entscheiden würde, zuGunsten der Bcnttnck'schen Agna-ten zu entscheiden.