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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
267
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liegt, daß der Bundcsbeschluß von ^1845 in den einzelnen Bun-desstaaten einfach pnblicirt wird, ist so lange nicht mög-lich, als der Bund nickt selbst diesem Bundesbcschlussc durcheinen neuen Bundcsbeschluß einen anderen Sinn gegeben hat,als in welchem er gefaßt worden ist, und dies ist noch nichtgeschehen und wird voraussichtlich nicht geschehen! Das aber,was dem GroßHerzog von Oldenburg von den HerrenReklamanten zugemnthct wird, ist

1) daß er den Bnndcsbcschlnß vom 12. Juni 1845 inter-st r e t i r e, wozu das Recht überhaupt nicht ihm, sondernnur der hohen Bundesversammlung selbst zustehen konnte und zwar, daß er in den Bundcöbeschlnß vom 12. Juni1845 einen Sinn hinein lege und denselben in einem Sinnevollziehe, den derselbe sogar nach den ausdrücklichen Erklärungenund Abstimmungen der Majorität der Bundesglieder, welcheihn zu Stande brachten, nun einmal notorisch und bundcsstro-tocollmäßig nicht haben kann: und

2) daß er folglich ohne allen Recht sgrund in einenrechtshängigen Prozeß eingreife, daß er penclents lite, mitVerletzung der bekanntesten Rcchtsgrundsätze, den dermaligcnBesitzer aus dem ihm sogar von dem Herrn Kläger ver-tragsmäßig während des Prozesses zugestandenen Besitzedurch einen Machtsstruch entsetze und der richterlichen Ent-scheidung ein Objcct entziehe, über welches sich die Ge-richte bereits zu entscheiden für competent erklärt haben.

Dies aber ist Cabinetöjustiz, und hat so zu allenZeiten in Deutschland geheißen und wird so genannt werden,so lange es eine deutsche Rechtswissenschaft und imdeutschen Volke ein Rechtsbc wüßt sein gibt: daher darf

hcrigc, vollkommen durch seine Iura SinAuiornm rcchtsbcgründcte Weigerungaufgeben und diese Publication vornehmen, so wäre dies jedenfalls fürdie fernere Behandlung der Bcntinck'schcn SucecssionSsachc an der hohenBundesversammlung, und selbstverständlich für die Entscheidung der Ge-richte über den rechtshängigen Prozeß, ebenso irrelevant, als die bishererfolgten Publikationen des Bundesbeschlusscö vom t2. Juni 1845 in Oester-reich, Preußen, Würtemberg ». s. w.