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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
266
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breri mann den dcrmaligen Besitzer aus dem Besitze von Knip-hausen werfe.

Es ist aber diese Behauptung der rcclamantischcn Seite,daß es sich nur um eine vom Großh erzog von Olden-burg erbetene Vollzugsmaßrcgel für den Bnndesbeschlußvom 12. Juni 1845, und beziehungsweise (sie!) für die Wahl-capitnlation nrt. XXII. § 4 handle, nichts anderes als eineWiederholung der oben bereits mehrfach in ihrer vollen Nich-tigkeit nnd Unwahrheit nachgewiesenen Behauptung, daß durchden Bnndesbeschluß von 1845 implieito von der Bundesver-sammlung ausgesprochen worden sei, daß der dermalige Be-sitzer der Herrschaft Kniphausen ans notorischer Mißheirathgeboren nnd darum snccessionsnnfähig sei. Da aber diehohe Bundesversammlung den Bnndesbeschluß vom 12. Juni1845 notorisch nicht in diesem Sinne gegeben hat, sondernvielmehr, nach Ausweis der Bundesprotocolle, durchaus nichtdarüber entscheiden wollte, ob der dermalige Besitzer alsein sncccssionsfähiges Mitglied der Familie Bentinck zu be-trachten sei, so stellet sich auch die Behauptung des Gutach-tens S. 120, daß es sich nicht um eine von dem Groß Her-zog von Oldenburg verlangte Cabinetsjnstiz, sondernum eine einfache, rechtlich zulässige Vollstreckung handle, voll-ständig als unwahr und unrichtig dar. So wie die Sache liegt,kann von dem Großhcrzog von Oldenburg nicht mehr verlangtwerden, als höchstens, daß er den Bnndesbeschluß von 1845pnblicirc, und da er das für Kniphausen bereits längstgethan nnd dies dem Obcrappellationsgerichtc zu Oldenburglängst insinnirt hat, so ist damit von Seiner Seite alles ge-schehen, was mit dem Bnndesbeschlnsse vom 12. Juni 1845geschehen kann und in dieser Successionssache möglicherweisevon Einfluß sein könnte.^) Ein anddrer Vollzug, als der darin

Hg Vcrgl. oben § 22 und folg.; u. § 109.

Auch nach dem Bundesbeschluß vom 12. Mai 1853 verlangt derdeutsche Bund von dem Großherzog von Oldenburg nicht mehr, als daßderselbe den Bnndesbeschluß vom 12. Juni 1845 auch in Oldenburgpublicire. Würde der Großhcrzog von Oldenburg aber auch seine bis-