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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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265
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wird, welche sich auf die durch das Berliner Abkommen ihmüber die Familie Bentinck und ihre Herrschaft Kiphau-sen übertragene' Hoheit des Kaisers und Reiches gründe undnichts anderes sei, als die Pflicht, den Art. XXII. H 4 der kai-serlichen Wahlcapitulation in dem von den Herren Reklamantenbeliebten Sinne zu handhaben. Darum wird in dem Pvzl'schenGutachten S. 118 Note 145 wiederholt, was schon früher be-hauptet worden war, daß es sich jetzt um eine ganz andere Sachehandle, als im Jahre 1328, wo die Bundesversammlung die Re-klamation des Vaters der nunmehrigen Reklamanten abwies;eS wird ebenfalls wiederholt behauptet, daß es sich um keineJustiz fache handle. Namentlich will hieraus und aus demGrunde, daß von dem Großhcrzog von Oldenburg nurdie Vollziehung eines Bundcsbcschlusses (v. 1345) verlangt werde,abgeleitet werden, daß eS sich hier nicht um die Veranlassungeiner Cabinctsjnstiz handle/") ungeachtet nichts Geringeresverlangt wird, als daß der Großherzog lite pen stelltein den Prozeß über die Bcntinck'sche Succession eingreife und

^) Das Pözl'sche Gutachten führt bei dieser Gelegenheit, S. 220meinen Aufsatz an:llebcr das Verhältnis: der Beschlüsse des deutschenBundes zu Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit und gerichtlichen Ent-scheidungen, im Archiv f. civil. Prar. 1847 Bd. 27 Heft 3", wvrin ich dasjuristische Publikum zuerst auf den in der Bentinck'schcn SuccessionS-sache gemachten Versuch, eine Cabin ctSjusttz zu veranlassen, aufmcrk-sam gemacht habe, »nd führt dagegen, als eine Widerlegung meinerSchrift enthaltend, die Schrift des Herrn Prof. V ollgraff:KritischeBeleuchtung u. s. w., Frankfurt t845" auf. Die Billigkeit hätte aber dochwohl geboten, wenn man dies zu thun für nothwendig fand, auch meinerErwiderung auf die Schrift'des Herrn Professor Vollgraff:Antikritiku. f. w. Heidelberg, 1845", und insbesondere der vortrefflichen Schriften desHerrn Dr. Eckenberg in Halle:Antikritischcr Beitrag u. s. w. Leipzig,1845" und des Hrn. Prof. Michaelis in Tübingen:Votum über denreichsgräflich Bentin cksschc» Erbfolgestrcit, Heft III. Tübingen 1845, Er-wähnung zu thun. Hiergegen hat sich sodann wieder Herr I)r. Taborvernehmen lassen, in der Schrift:Die Statusfragc des hohen Adelsu. f. w. Göttingen, 1845", welche in dem Pözl'schcn Gutachten ihr ge-treues Echo, aber in dem IV. Hefte dcö Votums des Herrn Professor Mi-chaelis, Tübingen 1848, längst ihre vollständige Widerlegung gefunden hat.