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bei Kaiser und Reich gewesen ist, vorbehalten sein solle: unddas muß doch wohl und kann allein das Entscheidende sein,was die Kontrahenten bei dein Abschlüsse des Vertrages dachtenund beabsichtigten, oder nicht dachten und nicht beabsichtigten.Ebenso unbestreitbar ist, daß die hohen vermittelndenMächte gleichfalls an nichts weniger dachten, als daß gewisseSingu laritäten des Re i ch s h o fraths p r oz e ss c s nachdem Berliner Abkommen von dem Obcrappellationsgerichte zuOldenburg beobachtet werden sollten, und auch die hohe Bun-desversammlung hat zuverlässig im Berliner Abkom-men weder eine solche Einrichtung geahnet, noch deren Ga-rantie beabsichtigt oder übernommen. Auch ist Niemanden inDeutschland bcigefallen, dem Berliner Abkommen eine solche Deu-tung geben zu wollen, als den Wortführern der Herren Recla-mantcn, und auch diesen erst seit 1845, nachdem sie den Bnndes-bcschluß vom 12. Juni 1845 erlangt hatten, der den hohen Adelder Familie Bentinck anerkannte und worauf hin sie ihreSchritte begannen, um dessen sog. Vollziehung in's Werkzu setzen.
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o) Nachweis, daß die an den Großherzog von Oldenburg gestellte Zu-muthung, in dem rechtshängigen Bcntinck'schen Rechtsstreit be-züglich der Herrschaft Kniphausen durch Sclbstcntscheidungeinzugreifen, allerdings die Zumnthung enthält, eine CabinetS-justiz auszuüben..
Hiermit ist man nun bei dem Hauptpunkte angelangt, umwelchen die Thätigkeit der Herren Reklamanten und ihrer Wort-führer sich bewegt, und den das Pözl'sche Gutachten S. 120a. E. des § 57 deutlich als solchen erkennen läßt: nämlich denBundesbeschluß vom 12. Juni 1845 als eine Entscheidungder hohen Bundesversammlung darzustellen, welchenur noch zu vollziehen sei — und nur diese sogenannteVollziehung eines Bundesbeschlusses ist es, was man vondem Groß Herzog von Oldenburg zu verlangen sich denSchein gibt, und die als eine Pflicht desselben dargestellt