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nach Maaßgabe des alten reichskammcrgerichtlichkn Prozesses,bald nach Maaßgabe des Reichshofrathsprozesses verfahren,und die Eigentümlichkeiten des einen oder des andern Pro-zesses beobachten müsse, je nachdem der Fall nach dem altenRcichsrcchte vor dem Rcichskammergericht oder vor dem Rcichs-hofrath zu verhandeln gewesen wäre, sondern es hat vielmehrdas Berliner Abkommen lediglich das bei dem Obcrappellations-gericht zu Oldenburg an sich übliche Verfahren und die daselbstgeltenden prozeßrcchtlichcn Grundsätze als die nunmehr an-wendbaren vorausgesetzt. *') Nun war es aber zur Zeit desdeutschen Reiches eine der anszcichnendstcn Eigentümlichkeitendes Reichshofrathsprozesses, daß in gewissen Fällen der Reichs-hofrath ein Gutachten an den Kaiser zu erstatten und dessenWillcnsmeinung zu vernehmen oder dessen Entscheidung einzu-holen hatte. Hätte diese bei allen anderen Reichsgerichten, sowie bei allen deutschen Landesgcrichten jederzeit unerhörteSingularität des Reichshofrathsprozesses auch für gewisseFälle im Berliner Abkommen beibehalten werden sollen, sowäredie ausdrückliche Ausnahme einer solchen Bestimmung ab-solut unerläßlich gewesen, da hiernach von dem Oberappella-tionsgericht zu Oldenburg ein Verfahren einzuhalten sein würde,welches seiner Praxis und den von ihm zu beobachtenden Pro-zefigesctzcn durchaus fremd ist. Es darf aber wohl als unbe-streitbar vorausgesetzt werden, daß weder der Großherzog vonOldenburg, noch der Graf Bentin ck, welche als die Con-trahcnten des Berliner Abkommens erscheinen, damals auch nurim Entferntesten daran dachten, daß in jenen Fällen, wo früherder Rcichshofrath dem Kaiser nur ein Votum zu erstatten hatte,auch das Oberappcllationsgcricht zu Oldenburg auf ein solchesVotum beschränkt und dem Großhcrzog von Oldenburg dasEntscheidungsrecht unter dem Namen der Hoheit, wie sie früher
Auf dieser Grundlage und Grundansicht beruht auch die zwischen demGroßherzog von Oldenburg und dem lctztvcrstorbenen Grafen von Bentinckabgeschlossene Convention vom Jahr I8Z4, worin nur für gewisse, hiernicht in Betracht kommende Fälle einige besondere Bestimmungen zugesetztwurden.