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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
262
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In der (späteren) Convention von töZ4, Nr. 2) heißt esSur-rogat der ehemaligen Reichsgerichte".

mittclnden Mächte nicht im Entferntesten daran dachten, einsolches Recht dem Groschcrzog von Oldenburg einzuräumen undeben dadurch die Stellung der Familie Benttnck und dieGeltung des Abkommens selbst wieder unter Umständen höchstprecär zu machen. In der angeführten Stelle des BerlinerAbkommens werden nämlich die ehemaligen beiden höchstenReichsgerichte ganz den richtigen Grundsätzen des alten Reichs-rechts gemäß als einander in der Compctenz gleichstehendaufgefaßt, aber anch beide als (notorisch) untergegangenerwähnt, so daß darüber fortan aller Streit sogar als völligirrelevant erscheinen müßte, ob etwa in Bezug ans eineSache früher das Reichskammergericht, oder nur etwa derReichshofrath compctcnt war. Das Berliner Abkommen be-stimmt aber nun ohne alle weitere Berücksichtigungdieses früheren, aber jetzt ganz nnpractischen Un-terschicdcs ganz klar und deutlich, daß in jenen Fällen,wo die Reichsgerichte also gleichviel ob das eine, oder dasandere, oder beide zugleich competent waren, das Oberapel-lationsgericht zu Oldenburg deren Stelle vertreten soll. Nunist aber oben nachgewiesen worden, daß bei Sachen, die vondem Reichskammergericht entschieden wurden, niemals, beiden Sachen aber, welche von dem Reichshofrath entschiedenwurden, nur in einzelnen, reichsgcsctzlich genau bestimmtenFällen worunter der Bentinck'sche Successionsfall nichtgehört eine Einmischung des Kaisers in die Entscheidungstattfinden konnte; daß ferner in den (wenigen) Fällen der letzt-gedachten Art der Kaiser selbst mit in den Justizorganismnsdes Reiches hincingehörte und jedenfalls niemals allein, son-dern nur nach Anhörung des Reichshofrathes entscheiden konnte.Indem das Berliner Abkommen nun an die Stelle der beidenhöchsten Reichsgerichte das Oberappellativnsgericht zu Olden-burg substituirt, ^) hat es nicht gesagt, daß dieses Oberappella-tionsgcricht zu Oldenburg etwa in verschiedener Weise, bald