oder wenigstens der Meinung Eingang verschaffen zu könnenglaubten, daß die Einmischung des Großherzogs von Olden-burg in den Bentinck'schen Successionsstreit lediglich zuihren Gunsten geschehen könne. Es liegt nämlich nicht nurklar vor, daß das Berliner Abkommen vom 8. Juni 1825 auchnicht mit einem Worte einer solchen allerdings „exorbi-tanten" Berechtigung des Großherzogs von Oldenburg Er-wähnung thut, sondern daß dicß auch nicht im Entferntestendie Absicht des Berliner Abkommens war, ergibt sich daraus,daß es ausdrücklich in allen Fällen, in welchen Streitigkeitenvorkommen, sei es in der gräflich Bentinck'schen Familie, seies zwischen dem Großhcrzog von Oldenburg und dem Grafenvon Bentinck oder seiner Familie, eine richterliche Ent-scheidung anordnet und also absolut und in allen Fäl-len die persönliche Einmischung des Großherzogs von Olden-burg in die Entscheidung ausschließt. Dies lag auch um somehr in dem Interesse der gräflichen Familie, wenn begründetsein sollte, was das Pözl'sche Gutachten mehrfach ganz un-verholen ausspricht, daß ans Seiten des großhcrzoglichen HausesOldenburg Gelüste vorhanden wären, die Herrschaft Knip-hausen in eine größere Abhängigkeit von sich zu bringen.Das Gutachten scheint nicht zu bemerken, daß, wenn der Groß-hcrzog von Oldenburg wirklich solche Absichten hätte, höchst-derselbe sich wahrlich kein besseres Mittel wünschen könnte, alsdie Anerkennung eines Sclbstentscheidungsrcchtes in Snccessions-und Bcsitzstreitigkcitcn der Bentinck'schen Familienglieder untersich, wie es ihm die Bentinck'schen Agnaten aufnöthigen möch-ten. Nimmt man nun noch hinzu, daß das Berliner Abkom-men Art. VI. Int. ck) ganz allgemein sagt, daß in jenen Fällen,„in welchen zur Zeit des deutschen Reichs die höchsten Reichs-gerichte compctcnt gewesen waren, diese durch das Ober-„appcllationsgcricht zu Oldenburg vertreten werden sollen"so ergibt sich hieraus abermals mit Sicherheit, daß von einemSelbstentscheidungsrechte des Großherzogs von Olden-burg unter allen Umständen nicht die Rede sein kann.Eben so gewiß darf angenommen werden, daß die hohen ver-
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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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