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historische Thatsache, daß das Selbstentschcidungsrccht des deut-schen Kaisers schon zur Zeit des Reiches ein exorbitantesRecht war, und daß es in keinen anderen, als in den reichs-gesetzlich bestimmten Fällen gebraucht und als Singularitätdurchaus nicht auf andere Fälle ausgedehnt werden durfte.Hiergegen ist es aber wahrlich kein stichhaltiger Einwand, wenndas Pozl'sche Gutachten S. 122 äußert: „das ganze Ver-hältnis; des Großhcrzogs zu dem Grafen sei exorbitant undanomal", denn hieraus würde nur soviel folgen, daß diesesVerhältnis: nur mit der größten Behutsamkeit auf den ihmdurch das Berliner Abkommen gegebenen Grundlagen zu be-handeln und insbesondere der darin wirklich enthaltenen Ano-malie keine größere Ausdehnung zu geben ist, als der Wort-laut und der wahre Sinn des Berliner Abkommens dies zuthun uöthigct, daß aber am Wenigsten davon die Rede seinkonnte, noch andere Anomalien aus der erloschenen Rcichsvcr-fassung herauf zu beschwören und auch deren Anwendung undGeltung zu begehren, weil ja doch das ganze Verhältnis; zwischendem Großhcrzog und dem Grafen anomal sei!
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6) Nachweis, daß das kaiserliche Selbstentschcidungsrccht durch dieBestimmungen des Berliner Abkommens über die Kompetenz desObcrappcllationSgcrichteS zu Oldenburg absichtlich ausgeschlossenworden ist.
Es ergibt sich aber überdies vielmehr gerade aus demWortlaute und dem wahren Sinne des Berliner Abkommensauf das Bestimmteste, daß es nicht im Entferntesten in derAbsicht des Berliner Abkommens lag, eine Befugnis; zur Sclbst-entschciduug des Großherzogs von Oldenburg in irgend einerSache, welche die Stellung der Herrschaft Knip Hausen oderder Familie Bentinck zu ihm oder dem Großherzogthum be-trifft, einzuräumen, und gewiß würde Niemand eifriger dieseangebliche Selbstentscheidungsbcfugnis; des Großherzogs vonOldenburg bestreiten, als die Herren Reklamanten, wenn sienicht in dem vorliegendem Falle in dem Glauben befangen wären,