Mühe sich nämlich das Gutachten sch cinb ar gibt, für den Groß-herzog von Oldenburg das Selbstentscheidungsrecht in dem Bcn-tinck'schen Successionsstreit in Anspruch zu nehmen, so thut es diesdoch nur unter der Voraussetzung, daß der Großherzogvon Oldenburg lediglich zu Gunsten der Bentinck'schenAgnaten sprechen werde; so wie dies bedenklich wird, sosoll durch obige Behauptung eine Hintcrthüre offen gehaltenwerden, die Sache von der Selbstentscheidung des Großherzogsvon Oldenburg hinweg an die h. Bundesversammlung zu brin-gen, wo die Herren Rcclamantcn ein geneigteres Gehör zufinden hoffen. Es haben aber die Wortführer der Herren Re-klamanten wohl schwerlich bedacht, daß, indem sie den Ucbcr-gang des kaiserlichen Standcserhöhnngsrechts, der kaiserlichenUleuituäo potestutis, auf den Großhcrzog von Oldenburg inBezug auf die Familie Bentinck überhaupt läugnen (worinman ihnen gerne beipflichtet und womit sie abermals in'sfeindliche Lager übergehen), eben damit ihre gcsammtcArgumentation aus der Wahlcapitulation nrt. XXII. § 4oder aus den „Beschränkungen ", welchen darin das kaiser-liche Standeserhöhungsrecht unterworfen worden ist, als völligirrelevant hinweg fallen muß.
§ 112.
o) Nachweis, daß das SclbstcntscheidungSrecht des Kaisers eine Singu-larität der Ncichsvcrfassung war, die durch das Berliner Abkommennicht auf den Großhcrzog von Oldenburg übertragen worden ist.
Würde man aber auch annehmen — was durchaus unrichtigwäre — daß das kaiserliche Sclbftentscheidungsrecht in dem vonreclamantischer Seite behaupteten Umfange in der alten deut-schen Reichsverfassnng begründet gewesen wäre, so wäre esnichts desto weniger selbst nach dieser ein höchst singnlärcsRecht, welches lediglich ans besonderen Eigen thümlichkcitender deutschen Reichsverfassnng beruhte, die mit derselben unter-gegangen sind. Es ist daher durchaus kein Sophisma, wie dasPözl'sche Gutachten S. 112 meint, sondern eine nnläugbare
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