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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Seite
258
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Nun ist zwar bisher noch niemals in der deutschen Publicistikdie Behauptung erhört gewesen, daß das Standeserhöhungsrechtunter die Rechte derGesctzgebungsgewalt" zu rechnensei, und schon ihr Wesen, als einer Unterart der Privilegien-gewalt, deren Ausübung jeder Zeit und in allen Staaten fürein ausschließliches Attribut der Krone und für eine Functionder vollziehenden Gewalt geachtet, ja sogar von dem HerrnVerfasser des Gutachtens in gleicher Weise in seinem Bayer-schen Staatsverfassiingsrccht") als ein ausschließlichesRecht des Königs, wobei die Ständeversammlung nicht wiebei Gcsetzgebnngsgegenständen mitzuwirken hat, dargestellt wor-den ist widerspricht einer solchen Auffassung des Standes-erhöhungsrechtes als eines Ausflusses des Gesetzgebungsrcchtcs.

Allein gerade das, daß das Gutachten ganz sich denJdcengang der übrigen Wortführer der Herren Ncclamantenin den bei dem deutschen Bunde gemachten Eingaben an-eignend sogar kein Bedenken trägt, einen offenbar ganzfalschen Grund für seine Behauptung vorzubringen, ist ein deut-licher Beweis für die Wichtigkeit, welche die Gegenseite über-haupt ihrer (übrigens von keiner Seite bestrittenen) Behauptungbeilegt, daß dem Großhcrzog von Oldenburg das Standeser-höhungsrecht über die Familie Bcntinck nicht zustehe. DerGrund, warum diesem Satze der doch, wie die Gegenseitenicht zu bemerken scheint, in seiner logischen Conscguenz geradezum Nachtheile der Herren Reklamanten ausschlagen und ihr be-liebtes kaiserliches Selbstcntschcidungsrccht, wie gezeigt wurde,geradezu als unbegründet erscheinen lassen muß in demPözl'schen Gutachten so große Wichtigkeit beigelegt wird, ent-hüllet sich alsbald durch das Gutachten selbst S. 123. So große

Großhcrzog von Oldenburg nicht habe, weil sonst der faktische Besitzervon Kemphausen vielleicht auch auf die Ansicht und Meinung kommenkönnte,daß diese Angelegenheit unter die allerhöchsten Vorrechte gehöreund von einer allcrgnädigsten kaiserlichenDeklaration dcpcndicre" alswenn es ein crclusivcs Recht der Herren Reklamanten gäbe, aus dieseMeinung zu kommen und sie in ihrem Interesse auszubeuten!

*) I. Pözl, Bayerisches StaatSvcrfassungsrccht, Würzburg 1347, S. 70.