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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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257
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erheben. Es ist aber notorisch, daß deutsche souveräneFürsten wohl land sässigcn Adel mit Fürsten-und Grafen-titeln, aber keinen hohen deutschen Adel verleihen können,sondern eine solche Verleihung nur von der hohen Bundes-versammlung selbst und allein ausgehen konnte.")ü) Zu allem Neberfluß erklärt es aber sogar auch noch dasPvzl'schc Gutachten S. 123 ausdrücklich als die Ansichtder von ihm vertretenen Seite, daß das kaiserlicheRecht der Sta n d cse rh v h u n g dem Groß Herzogvon Oldenburg nicht zustehe worauö dann dochwohl von selbst folgt, daß ihm auch jene Rechte nicht zustehenkönnen, welche in jenem kaiserlichen Reservatrechte wurzelnoder nur allein in Rücksicht auf dasselbe dem deutschen Kaiserzustanden. Zwar gibt das Pözl'sche Gutachten S. 123dafür, warum das Recht der Standeserhöhung dem Groß-herzog von Oldenburg über die Familie Bentinck nicht zu-stehe, einen ganz falschen Grund an, nämlichweil dasBerliner Abkommen in Artikel III. Absatz 2 die ans derGesetzgebungsgewalt von Kaiser und Reich fließen-den Befugnisse dem Großherzogc mit klaren Worten ent-/,Ziehe, und des Rechts, Bestimmungen zu treffen, welche mitOrdnungen und Gesetzen zu vergleichen sind, dem Bnndcs-tage vorbehalte, und weil dahin (zur Gesetzgebungsge-walt) namentlich das Recht der Standeserhöhung gehöre.""")

*) Vergleiche z. B. Maure nbrcch er Staatsrecht, §. 132 Note f.Etwas anderes ist die Frage, ob der Großherzog von Oldenburg den hohenAdel der Familie Bentinck anerkennen kann? Dies stehet Höchstdem-selben natürlich jeden Augenblick frei, um so mehr als der deutsche Bunddurch Bundcsbeschluß vom 12. Juni 1845 dies schon gethan bat, also cSsich nur darum handeln könnte, ob der Großherzog von Oldenburg seinenbisherige» Widerspruch etwa aufgeben und auf die weitere Behauptung derihm wirklich zustehenden Iura Lin^uiorum (siehe oben §, 1O3.) verzichtenwollte. Auf die richterliche Entscheidung der Bcntinck'schcn Successions-sache könnte dies alles aber nicht den mindesten Einfluß haben.

^) Auch auf Seite i>g hat schon das Gutachten die Behauptung durch-blicken lassen, daß das StandcSerhöhungsrccht ein Thcil der gesetzgebendenGewalt sei, und hat seine Befriedigung darüber ausgedrückt, daß es der

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