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rechte und setzt eine Beschränkung des Kaisers hinsichtlichdes Gebrauches desselben fest, wie das Pozl'sche Gutachtenselbst zum vftern wiederholt angibt. Hat nun aber der Groß-herzog von Oldenburg aus dem Berliner Abkommen das Stan-descrhohungsrecht in Bezug auf die Familie Bcntinck nicht,so ist für ihn jedenfalls der urt, XXII. Z 4 der Wahlcapitulationgar nicht vorhanden und nicht auf sein Vcrhältniß zur FamilieBentinck anwendbar, eben weil keine Beschränkungeneines Rechtes denkbar sind, welches an sich nichtexistirt, oder, um die Sprache des Pvzl'schen GutachtensS. 122 zu reden, weil keine „Verbindlichkeit des Kaisers,„wodurch seine Machtvollkommenheit besch ränkt wird", vor-handen sein kann, wo die Machtvollkommenheit selbst nichtvorhanden ist. Nun stehet aber in dem vorliegenden Falle wirk-lich so viel fest,
s) daß das Berliner Abkommen vom 8. Juni 1825 dem Groß-herzog von Oldenburg nirgends ausdrücklich das kaiserlicheRecht der Standeserhohung über die Familie Bentinckbeilegt. Gewiß würde auch Niemand sich eine solche Bei-legung dieses Rechtes durch das Berliner Abkommen eifrigerverbeten haben, als die gräflich Bentinck'schcn Agnaten,b) Es stehet ferner fest, daß der Großherzog von Oldenburgnie daran gedacht hat, sich dieses kaiserliche Recht derStandeserhohung, die ?Ienituüo Mestutis, über die FamilieBentinck beizulegen, und auch jetzt ist dies nicht nur vonOldenburgischcr Seite nicht beansprucht, sondern vielmehrhat sich Oldenburg fortwährend eifrigst gegen alle Folge-rungen verwahrt, welche aus der Zuständigkeit eines solchenRechtes abgeleitet werden konnten: und endliche) ist es nach der Verfassung des deutschen Bundes unmög-lich, daß das kaiserliche Standescrhöhungsrecht bezüglichder Familie Bentinck und der Herrschaft Kniphausen aufden Großherzog von Oldenburg übergegangen sei, da diesersonst das Recht haben würde, durch eine einseitig crthciltcStandeserhohung nach seinem Belieben einen jeden Kntp-häuser Einwohner in den hohen deutschen Adel zu